HAMBURGER WIRTSCHAFT 09/ 16
IM FOKUS
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HANDEL
verfahrens führen. Unternehmen sollten
sich daher sehr genau mit den Anforde
rungen an eine „ordnungsgemäße Kassen
führung“ auseinandersetzen und ihr Kas
sensystem prüfungssicher ausgestalten.
Die geltenden gesetzlichen Bestim
mungen sehen keine Festlegungen hin
sichtlich eines bestimmten Kassentyps
vor. Der Steuerpflichtige kann daher frei
entscheiden, ob er eine offene Ladenkasse,
eine Registrier- oder PC-Kasse verwendet.
Wichtig ist, dass alle Einnahmen und Aus
gaben vollständig und möglichst detail
liert aufgezeichnet werden.
Eine offene Ladenkasse ohne techni
sche Unterstützung ist häufig bei Kleinst
betrieben oder auf Märkten im Einsatz.
Hier besteht aus Sicht der Finanzverwal
tung ein besonderes Betrugsrisiko (Nicht
erfassung von Einnahmen). In diesen Fäl
len sollte besonderes Augenmerk auf ei-
nen fortlaufend nummerierten, täglichen
Kassenbericht gelegt werden. Das Tages
ergebnis ist in einem Kassenbuch zu ver
merken.
Für elektronische Registrierkassen
hat das Bundesministerium der Finanzen
die besonderen Anforderungen und Auf
bewahrungsmodalitäten in einem Schrei
ben (26.11.10, IV A 4 – S 0316/08/10004-07)
festgelegt. Danach sind Unterlagen wäh
rend der Dauer der Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar
und maschinell auswertbar aufzubewah
ren, wenn sie mithilfe eines Datenverar
beitungssystems erstellt worden sind. Das
betrifft Registrierkassen, Waagen mit Re
gistrierkassenfunktion, Taxameter sowie
Wegstreckenzähler. Die Aufbewahrungs
dauer beträgt regelmäßig zehn Jahre, wo
bei eine Ablaufhemmung vor allem durch
eine Betriebsprüfung eintreten kann.
ILLUSTRATION: ANTON HALLMANN /SEPIA
Wer elektronische Kassen einsetzt, muss ab 2020 sicherstellen,
dass diese manipulationssicher sind – falls der vom Bundeskabinett vorgelegte
Gesetzesentwurf beschlossen werden sollte.
Streitpunkt Kasse
E
lektronische Registrierkassen, com
putergestützte Kassen und andere
elektronische Aufzeichnungs
systeme sollen künftig über eine
zertifizierte technische Sicherheits
einrichtung verfügen müssen. Das
sieht der „Entwurf eines Gesetzes
zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen“
vor. Händler, Gastronomen und
andere Unternehmer, die elek
tronische Kassen im Einsatz
haben, dürfen demnach ab
dem 1. Januar 2020 nur
noch zertifizierte Kas
sen nutzen.
Dadurch sollen
nicht nur Kassenma
nipulationen bekämpft
werden, sondern alle nach
träglichen Veränderungen
im Datenbestand von elek
tronischen Aufzeichnungs
systemen. Inwieweit Kassen
dazu ersetzt oder nachgerüs
tet werden müssen, ist noch
offen. Eine verpflichtende
Verwendung eines elektro
nischen Aufzeichnungssys
tems – zum Beispiel eine Re
gistrierkassenpflicht – ist nicht
vorgesehen.
Jedoch: Auch ohne die Gesetzesini
tiative sind und bleiben Kassen einer der
wichtigsten Streitpunkte in der Betriebs
prüfung. Die Finanzämter überprüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung
sehr genau, insbesondere bei bargeldin
tensiven Betrieben wie Gaststätten, Einzel
handel und dergleichen.
Schließen Kassenprüfungen mit Be
anstandungen der Finanzverwaltung ab,
kann dies regelmäßig zu erheblichen Hin
zuschätzungen (circa 10 Prozent vom Jah
resumsatz plus Sicherheitszuschlag) und
gegebenenfalls zur Einleitung eines Straf
Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.deTelefon 36138-351
•
Kassenbericht / Kassenbuch:
Alle
Kasseneinnahmen und -ausgaben
sollen täglich festgehalten werden.
•
Einzelaufzeichnung:
Die Kassen-
aufzeichnungen sind chronologisch
zu erstellen und fortlaufend zu num-
merieren. Die Tageseinnahmen sind
getrennt nach dem Steuersatz (7 und
19 Prozent) aufzuzeichnen.
•
Kassensturzfähigkeit:
Die Kassen-
aufzeichnungen sind so zu führen,
dass der Soll- jederzeit mit dem
Ist-Bestand der Kasse abgeglichen
werden kann.
Für die Praxis