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HAMBURGER WIRTSCHAFT 09/ 16 

IM FOKUS

62

HANDEL

verfahrens führen. Unternehmen sollten

sich daher sehr genau mit den Anforde­

rungen an eine „ordnungsgemäße Kassen­

führung“ auseinandersetzen und ihr Kas­

sensystem  prüfungssicher  ausgestalten.

Die geltenden gesetzlichen Bestim­

mungen sehen keine Festlegungen hin­

sichtlich eines bestimmten Kassentyps

vor. Der Steuerpflichtige kann daher frei

entscheiden, ob er eine offene Ladenkasse,

eine Registrier- oder PC-Kasse verwendet.

Wichtig ist, dass alle Einnahmen und Aus­

gaben vollständig und möglichst detail­

liert  aufgezeichnet werden.

Eine offene Ladenkasse ohne techni­

sche Unterstützung ist häufig bei Kleinst­

betrieben oder auf Märkten im Einsatz.

Hier besteht aus Sicht der Finanzverwal­

tung ein besonderes Betrugsrisiko (Nicht­

erfassung von Einnahmen). In diesen Fäl­

len sollte besonderes Augenmerk auf ei-

nen fortlaufend nummerierten, täglichen

Kassenbericht gelegt werden. Das Tages­

ergebnis ist in einem Kassenbuch zu ver­

merken.

Für elektronische Registrierkassen

hat das Bundesministerium der Finanzen

die besonderen Anforderungen und Auf­

bewahrungsmodalitäten in einem Schrei­

ben (26.11.10, IV A 4 – S 0316/08/10004-07)

festgelegt. Danach sind Unterlagen wäh­

rend der Dauer der Aufbewahrungsfrist

jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar

und maschinell auswertbar aufzubewah­

ren, wenn sie mithilfe eines Datenverar­

beitungssystems erstellt worden sind. Das

betrifft Registrierkassen, Waagen mit Re­

gistrierkassenfunktion, Taxameter sowie

Wegstreckenzähler. Die Aufbewahrungs­

dauer beträgt regelmäßig zehn Jahre, wo­

bei eine Ablaufhemmung vor allem durch

eine Betriebsprüfung  eintreten  kann.

ILLUSTRATION: ANTON  HALLMANN /SEPIA

Wer elektronische Kassen einsetzt, muss ab 2020 sicherstellen,

dass diese manipulationssicher sind – falls der vom Bundeskabinett vorgelegte

Gesetzesentwurf beschlossen werden sollte.

Streitpunkt Kasse

E

lektronische Registrierkassen, com­

putergestützte Kassen und andere

elektronische Aufzeichnungs­

systeme sollen künftig über eine

zertifizierte technische Sicherheits­

einrichtung verfügen müssen. Das

sieht der „Entwurf eines Gesetzes

zum Schutz vor Manipulationen an

digitalen Grundaufzeichnungen“

vor. Händler, Gastronomen und

andere Unternehmer, die elek­

tronische Kassen im Einsatz

haben, dürfen demnach ab

dem 1. Januar 2020 nur

noch zertifizierte Kas­

sen  nutzen.

Dadurch sollen

nicht nur Kassenma­

nipulationen bekämpft

werden, sondern alle nach­

träglichen Veränderungen

im Datenbestand von elek­

tronischen Aufzeichnungs­

systemen. Inwieweit Kassen

dazu ersetzt oder nachgerüs­

tet werden müssen, ist noch

offen. Eine verpflichtende

Verwendung eines elektro­

nischen Aufzeichnungssys­

tems – zum Beispiel eine Re­

gistrierkassenpflicht – ist nicht

vorgesehen.

Jedoch: Auch ohne die Gesetzesini­

tiative sind und bleiben Kassen einer der

wichtigsten Streitpunkte in der Betriebs­

prüfung. Die Finanzämter überprüfen die

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

sehr genau, insbesondere bei bargeldin­

tensiven Betrieben wie Gaststätten, Einzel­

handel und dergleichen.

Schließen Kassenprüfungen mit Be­

anstandungen der Finanzverwaltung ab,

kann dies regelmäßig zu erheblichen Hin­

zuschätzungen (circa 10 Prozent vom Jah­

resumsatz plus Sicherheitszuschlag) und

gegebenenfalls zur Einleitung eines Straf­

Jutta Thormann

jutta.thormann@hk24.de

Telefon 36138-351

Kassenbericht / Kassenbuch:

Alle

Kasseneinnahmen und -ausgaben

sollen täglich festgehalten werden.

Einzelaufzeichnung:

Die Kassen-

aufzeichnungen sind chronologisch

zu erstellen und fortlaufend zu num-

merieren. Die Tageseinnahmen sind

getrennt nach dem Steuersatz (7 und

19 Prozent) aufzuzeichnen.

Kassensturzfähigkeit:

Die Kassen-

aufzeichnungen sind so zu führen,

dass der Soll- jederzeit mit dem

Ist-Bestand der Kasse abgeglichen

werden kann.

Für die Praxis