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Union“ (UZK) und der ergänzenden „Delegierten Verordnung

(EU) Nr. 2015/2446 vom 28. Juli 2015 der Kommission mit Ein-

zelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex

der Union“ in der jeweiligen Fassung zu bestimmen.

(2) Auf Antrag kann die Handelskammer die gemäß Artikel 62

der VO (EU) Nr. 952/2013 UZK erlassenen produktspezifischen

Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

zum Zollkodex der Union in der jeweiligen Fassung oder gemäß

Artikel 61 (3) der VO (EU) Nr. 952/2013 UZK die imBestimmungs-

land oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen.

§ 6

(1) Die Handelskammer kann zur Prüfung der Richtigkeit der

vom Antragsteller gemachten Angaben alle ihr erforderlich er-

scheinenden Ermittlungen anstellen und mündliche oder schrift-

liche Auskunft verlangen. Sie kann insbesondere die Vorlage der

Hersteller- oder Lieferantenrechnungen, der Lieferscheine, der

Auftragsbestätigung des Herstellers und der Ursprungszeugnisse

anderer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugter Stel-

len sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäfts-

unterlagen verlangen.

(2) Die Handelskammer kann außerdem vom Antragsteller, falls

daran Zweifel bestehen, den Nachweis der Versandbereitschaft

fordern.

(3) Für die Erteilung der geforderten Auskünfte und Vorlage der

verlangten Unterlagen kann die Handelskammer dem Antrag-

steller eine Frist setzen.

(4) Reichen die Unterlagen oder Auskünfte nicht aus, so muss

die Handelskammer die Erteilung des Ursprungszeugnisses ab-

lehnen.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die gemachten Angaben

unrichtig sind, so hat die Handelskammer ein bereits erteiltes

Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und dafür zu sorgen,

dass es eingezogen wird.

§ 7

(1) Die Handelskammer erteilt das Ursprungszeugnis, indem

sie den vom Antragsteller mit den erforderlichen Angaben ver-

sehenen Vordruck mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum,

Siegel und Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten

versieht. Der Name des Unterzeichners muss in Druck- oder

Maschinenschrift wiederholt werden.

(2) Die von der Handelskammer ausgestellten Ursprungszeug-

nisse sind öffentliche Urkunden.

§ 8

Auf dem Antrag werden Ort und Datum der Ausstellung des

Ursprungszeugnisses, die vorgelegten Unterlagen, die Zahl der

Durchschriften und der Name des mit der Ausstellung Be-

auftragten vermerkt; der Antrag verbleibt bei der Handels-

kammer.

§ 9

Der Antrag und diejenigen Unterlagen zur Erteilung des Ur-

sprungszeugnisses, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben

werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Auf­

bewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ur-

sprungszeugnis ausgestellt wurde.

§ 10

(1) Stellt die Handelskammer auf Antrag sonstige dem Außen-

wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen aus oder gibt sie

auf Handelsrechnungen oder anderen dem Außenwirtschafts-

verkehr dienenden Papieren Erklärungen ab, so sind die Bestim-

mungen dieses Statuts sinngemäß anzuwenden. Eine Ausferti-

gung der Bescheinigung oder der Erklärung verbleibt bei der

Handelskammer.

(2) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Spra-

che erteilt; bei nachgewiesenem Bedürfnis können sie auch in

einer Fremdsprache erteilt werden.

(3) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung

nicht abgegeben werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder

der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öf-

fentlichen Ordnung verstoßen.

§ 11

Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien

als Verwaltungsvorschrift erlassen werden.

§ 12

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen

und Erklärungen erhebt die Handelskammer Gebühren nach

Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 13

Dieses Statut tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das

Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und ande-

ren dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

vom 4. November 2010 außer Kraft.

Hamburg, den 3. März 2016

Handelskammer Hamburg

Fritz Horst Melsheimer

Präses

Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz

Hauptgeschäftsführer

HAMBURGER WIRTSCHAFT 04 / 16 

AMTLICHES

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