Union“ (UZK) und der ergänzenden „Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2015/2446 vom 28. Juli 2015 der Kommission mit Ein-
zelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex
der Union“ in der jeweiligen Fassung zu bestimmen.
(2) Auf Antrag kann die Handelskammer die gemäß Artikel 62
der VO (EU) Nr. 952/2013 UZK erlassenen produktspezifischen
Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
zum Zollkodex der Union in der jeweiligen Fassung oder gemäß
Artikel 61 (3) der VO (EU) Nr. 952/2013 UZK die imBestimmungs-
land oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen.
§ 6
(1) Die Handelskammer kann zur Prüfung der Richtigkeit der
vom Antragsteller gemachten Angaben alle ihr erforderlich er-
scheinenden Ermittlungen anstellen und mündliche oder schrift-
liche Auskunft verlangen. Sie kann insbesondere die Vorlage der
Hersteller- oder Lieferantenrechnungen, der Lieferscheine, der
Auftragsbestätigung des Herstellers und der Ursprungszeugnisse
anderer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugter Stel-
len sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäfts-
unterlagen verlangen.
(2) Die Handelskammer kann außerdem vom Antragsteller, falls
daran Zweifel bestehen, den Nachweis der Versandbereitschaft
fordern.
(3) Für die Erteilung der geforderten Auskünfte und Vorlage der
verlangten Unterlagen kann die Handelskammer dem Antrag-
steller eine Frist setzen.
(4) Reichen die Unterlagen oder Auskünfte nicht aus, so muss
die Handelskammer die Erteilung des Ursprungszeugnisses ab-
lehnen.
(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die gemachten Angaben
unrichtig sind, so hat die Handelskammer ein bereits erteiltes
Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und dafür zu sorgen,
dass es eingezogen wird.
§ 7
(1) Die Handelskammer erteilt das Ursprungszeugnis, indem
sie den vom Antragsteller mit den erforderlichen Angaben ver-
sehenen Vordruck mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum,
Siegel und Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten
versieht. Der Name des Unterzeichners muss in Druck- oder
Maschinenschrift wiederholt werden.
(2) Die von der Handelskammer ausgestellten Ursprungszeug-
nisse sind öffentliche Urkunden.
§ 8
Auf dem Antrag werden Ort und Datum der Ausstellung des
Ursprungszeugnisses, die vorgelegten Unterlagen, die Zahl der
Durchschriften und der Name des mit der Ausstellung Be-
auftragten vermerkt; der Antrag verbleibt bei der Handels-
kammer.
§ 9
Der Antrag und diejenigen Unterlagen zur Erteilung des Ur-
sprungszeugnisses, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben
werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Auf
bewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ur-
sprungszeugnis ausgestellt wurde.
§ 10
(1) Stellt die Handelskammer auf Antrag sonstige dem Außen-
wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen aus oder gibt sie
auf Handelsrechnungen oder anderen dem Außenwirtschafts-
verkehr dienenden Papieren Erklärungen ab, so sind die Bestim-
mungen dieses Statuts sinngemäß anzuwenden. Eine Ausferti-
gung der Bescheinigung oder der Erklärung verbleibt bei der
Handelskammer.
(2) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Spra-
che erteilt; bei nachgewiesenem Bedürfnis können sie auch in
einer Fremdsprache erteilt werden.
(3) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung
nicht abgegeben werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder
der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öf-
fentlichen Ordnung verstoßen.
§ 11
Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien
als Verwaltungsvorschrift erlassen werden.
§ 12
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen
und Erklärungen erhebt die Handelskammer Gebühren nach
Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
§ 13
Dieses Statut tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und ande-
ren dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen
vom 4. November 2010 außer Kraft.
Hamburg, den 3. März 2016
Handelskammer Hamburg
Fritz Horst Melsheimer
Präses
Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Hauptgeschäftsführer
HAMBURGER WIRTSCHAFT 04 / 16
AMTLICHES
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