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Amtliches

Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sit-

zung am 3. März 2016 gemäß §1 Abs. 3 in Verbindung mit §4

des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-

und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

derungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August

2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, folgendes Statut

für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen

dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen be-

schlossen:

§ 1

(1) Die Handelskammer stellt auf Antrag die für den Außenwirt-

schaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit

nicht die Ausstellung anderen Stellen zugewiesen ist.

(2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der An-

tragsteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte oder, falls er kein

Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im Kammerbezirk hat oder

wenn die örtlich oder sachlich zuständige Kammer der Ausstel-

lung zustimmt.

(3) Ist dem Antragsteller für die betreffenden Waren bereits ein

Ursprungszeugnis erteilt worden, so zieht die Handelskammer

das frühere Ursprungszeugnis bei der Ausstellung des neuen

ein. Falls dies nicht möglich ist, kennzeichnet sie das neu aus-

gestellte Ursprungszeugnis durch das Wort „Neuausfertigung“.

(4) Ein Ursprungszeugnis wird nicht ausgestellt, wenn der Ver-

sand der Waren, deren Ursprung bescheinigt werden soll, noch

ungewiss ist.

§ 2

(1) Der Antragsteller hat die Vordrucke des Ursprungszeugnis-

ses, des Antrags auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses

und, soweit erforderlich, der Durchschriften auszufüllen und

der Handelskammer einzureichen. Der Antrag ist vom Antrag-

steller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und rechtsver-

bindlich zu unterzeichnen.

(2) Der Antragsteller hat die im Anhang zu diesem Statut vorge-

schriebenen Vordrucke zu verwenden. Jeder Vordruck muss den

Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei

enthalten.

(3) Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x

297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm

mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier

mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter

oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpost­

papier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem

bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede

mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar

wird.

(4) Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt.

§ 3

(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss

mindestens die Angaben enthalten, die zur Feststellung der

Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die sich der Antrag

bezieht, insbesondere:

–

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

–

Beschaffenheit der Ware;

–

Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch

durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt

werden, wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normaler-

weise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;

–

Name des Absenders.

Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, ob für die darin

aufgeführten Waren der Ursprung der Europäischen Union

oder eines bestimmten Landes beantragt wird.

(2) Außerdem muss der Antrag die von den zuständigen deut-

schen Behörden geforderten Angaben enthalten.

(3) Der Antrag darf zusätzlich Folgendes enthalten:

a) Angaben über Wert und Menge der Waren;

b) Angaben über das Akkreditiv;

c) Angaben über die Einfuhrlizenz;

d) Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Verein-

barungen.

§ 4

Das Ursprungszeugnis muss in Übereinstimmung mit dem An-

trag die Angaben gemäß §3 Abs. 1 und 3 enthalten. In dem Ur-

sprungszeugnis wird grundsätzlich bescheinigt, dass die Waren

ihren Ursprung in der Europäischen Union haben. Falls dies für

den Außenhandel notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt

werden, dass die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat

haben. Die Handelskammer kann Ursprungszeugnisse auch für

Waren mit Ursprung in Drittstaaten ausstellen.

§ 5

(1) Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nach Artikel 60 der „Ver-

ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der

Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen

dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

HAMBURGER WIRTSCHAFT 04 / 16 

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