Amtliches
Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sit-
zung am 3. März 2016 gemäß §1 Abs. 3 in Verbindung mit §4
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, folgendes Statut
für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen
dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen be-
schlossen:
§ 1
(1) Die Handelskammer stellt auf Antrag die für den Außenwirt-
schaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit
nicht die Ausstellung anderen Stellen zugewiesen ist.
(2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der An-
tragsteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte oder, falls er kein
Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im Kammerbezirk hat oder
wenn die örtlich oder sachlich zuständige Kammer der Ausstel-
lung zustimmt.
(3) Ist dem Antragsteller für die betreffenden Waren bereits ein
Ursprungszeugnis erteilt worden, so zieht die Handelskammer
das frühere Ursprungszeugnis bei der Ausstellung des neuen
ein. Falls dies nicht möglich ist, kennzeichnet sie das neu aus-
gestellte Ursprungszeugnis durch das Wort „Neuausfertigung“.
(4) Ein Ursprungszeugnis wird nicht ausgestellt, wenn der Ver-
sand der Waren, deren Ursprung bescheinigt werden soll, noch
ungewiss ist.
§ 2
(1) Der Antragsteller hat die Vordrucke des Ursprungszeugnis-
ses, des Antrags auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses
und, soweit erforderlich, der Durchschriften auszufüllen und
der Handelskammer einzureichen. Der Antrag ist vom Antrag-
steller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und rechtsver-
bindlich zu unterzeichnen.
(2) Der Antragsteller hat die im Anhang zu diesem Statut vorge-
schriebenen Vordrucke zu verwenden. Jeder Vordruck muss den
Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei
enthalten.
(3) Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x
297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm
mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter
oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpost
papier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem
bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede
mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar
wird.
(4) Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt.
§ 3
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss
mindestens die Angaben enthalten, die zur Feststellung der
Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die sich der Antrag
bezieht, insbesondere:
–
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
–
Beschaffenheit der Ware;
–
Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch
durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt
werden, wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normaler-
weise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;
–
Name des Absenders.
Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, ob für die darin
aufgeführten Waren der Ursprung der Europäischen Union
oder eines bestimmten Landes beantragt wird.
(2) Außerdem muss der Antrag die von den zuständigen deut-
schen Behörden geforderten Angaben enthalten.
(3) Der Antrag darf zusätzlich Folgendes enthalten:
a) Angaben über Wert und Menge der Waren;
b) Angaben über das Akkreditiv;
c) Angaben über die Einfuhrlizenz;
d) Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Verein-
barungen.
§ 4
Das Ursprungszeugnis muss in Übereinstimmung mit dem An-
trag die Angaben gemäß §3 Abs. 1 und 3 enthalten. In dem Ur-
sprungszeugnis wird grundsätzlich bescheinigt, dass die Waren
ihren Ursprung in der Europäischen Union haben. Falls dies für
den Außenhandel notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt
werden, dass die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat
haben. Die Handelskammer kann Ursprungszeugnisse auch für
Waren mit Ursprung in Drittstaaten ausstellen.
§ 5
(1) Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nach Artikel 60 der „Ver-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der
Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen
dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen
HAMBURGER WIRTSCHAFT 04 / 16
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