OKTOBER/NOVEMBER 2026
Bürokratie abbauen CSRD, EUDR oder CSDDD: Die EU-Nachhaltigkeitsregeln belasten viele KMU mit Berichtspflichten – trotz einiger Reformen. Die Handelskam- mer bietet Ein- stiegsberatungen – vom klassischen Außenwirtschafts- recht bis zu den neuen ESG-Pflich- ten wie CSDDD/ LkSG, EUDR, Ver- packungsverord- nung, Batteriever- ordnung, CBAM und CSRD. An- sprechpartner: Fabian Simmank ( fabian.simmank@ handelskammer- hamburg.de ) und Arne Olbrisch (arne.olbrisch@ handelskammer- hamburg.de ). Das „Netzwerk Nachhaltigkeits- anforderungen in der Außenwirt- schaft“ organisiert Fachvorträge, Aus- tausch mit Behör- den und Work- shops. Infos zu konkreten Fragen, etwa zu Verpa- ckung und Kenn- zeichnung, geben die „K und M“: www.handels kammer-hamburg. de/kum Mit dem Omnibus-Paket hat die EU einige Berichtspflichten entschärft – doch auch für KMU bleibt das Nachweisdickicht eine Herausforderung. zelabschlussebene – einen Nettoumsatz vonmehr als 450 Millionen Euro erzielt haben und durchschnitt- lich 1000 Beschäftigte hatten“, erklärt Dr. Lothar Ha- rings, Rechtsanwalt und Experte für Außenwirt- schaftsrecht. Zumindest in Bezug auf diese Richtli- nie können kleinere Betriebe also aufatmen. Die Lieferkettenpflichten gemäß deutschem LkSG greifen weiterhin erst in Betrieben ab 1000 Beschäftig- ten; die novellierte CSDDD sieht ab 2029 EU-weit sogar eine Untergrenze von 5000 Beschäftigten vor. Ein 2025 von der Bundesregierung erstellter Gesetzesentwurf zur LkSG-Änderung beinhaltet zudem die Streichung der jährlichen Berichtspflicht, schon seit Oktober 2025 wird auf die Prüfung der Berichte verzichtet. Durch die CSDDD-Novellierung und ihre spätere deutsche Umsetzung verschiebt sich der regulatori- sche Fokus auch stärker auf die Akteure, die tatsäch- lich in die EU importieren oder hier produzieren: Wer als nachgelagertes KMU-Unternehmen Ware le- diglich unverändert weiterverkauft, wird künftig von den komplexen Prüfpflichtenweitgehend entlastet. Weiterhin Berichtspflichten für KMU Eine Reihe spezieller Nachhaltigkeits-Verordnungen betrifft aber auch KMU. Wer zum Beispiel mit Holz, Rindfleisch, Soja, Kakao, Kaffee, Leder, Kautschuk oder V or fast sieben Jahren, im Dezember 2019, stellte die EU-Kommission den European Green Deal vor. Das erklärte Ziel: Europa soll bis 2050 zum klimaneutralen Kontinent werden – und dabei nachhaltiges Wachstum mit sozialer Ge- rechtigkeit verknüpfen. Doch diese Verpflichtungen produzierten auch jede Menge Bürokratie in Form von Nachweispflichten und Regelwerken – ob EU- Entwaldungsverordnung (EUDR), Corporate Sustai- nability Reporting Directive (CSRD), Corporate Sus- tainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch EU- Lieferkettengesetz genannt) oder das deutsche Lie- ferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). In vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden dadurch Kapazitäten gebunden, die eigentlich in Ge- schäft und Transformation fließen sollten. Immerhin hat die EU inzwischen reagiert. Das erste, seit März gültige „Omnibus“-Paket soll KMU und nachgelagerte Lieferkettenglieder in Hinsicht auf CSRD und CSDDD spürbar entlasten. So betrifft die Verpflichtung, einen „großen“ Nachhaltigkeits- bericht nach der CSRD abzugeben, nun weniger Be- triebe als zuvor geplant. „Die allgemeine Berichts- pflicht ist stark beschränkt worden: EU-Unterneh- menmüssen künftig nach der CSRD berichten, wenn sie im letzten Geschäftsjahr – auf Konzern- oder Ein- HAMBURGER-WIRTSCHAFT.DE 34 FOTOS: BPAWESOME/ ISTOCKPHOTO, MAX BAIER/CATTWYK Rechtsanwalt Dr. Lothar Harings, Gesellschafter der Cattwyk Rechtsanwalts- gesellschaft mbH & Co. KG ERIC LEIMANN daraus hergestellten Erzeugnissen handelt, fällt unter die EU-Ent- waldungsverordnung (EUDR) – und muss entwaldungsfreie Liefer- ketten nachweisen. Für mittlere und große Betriebe gilt die EUDR ab 30. Dezember, für kleine und Kleinstunternehmen ab 1. Juli 2027. Immerhinwurdendie EUDR-Pflichtendurch eine gesonderte Verordnung erleichtert: So muss nicht mehr jedes Unternehmen eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben – es reicht der Verweis auf die Erklärung des erstenMarktbeteiligten oder Importeurs. Berücksichtigen müssen KMU auch die Verpackungsverord- nung, die grundsätzlich seit dem 12. August 2026 in einer ersten Stufe gilt, sowie das Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit, das ab Dezember 2027 anwendbar ist. Fachanwalt Harings warnt deshalb ausdrücklich: „Es wäre ein Kardinalfehler zu glauben, ich bin als kleineresUnternehmennicht davonbetroffen.“ VieleRege- lungen beinhalten Importverbote – im Zweifel wird die Ware an der Grenze oder vor demInverkehrbringen sichergestellt. Für diemeisten Betriebe sind allerdings nicht die Einzelvor- schriften das Hauptproblem, sondern das Zu- sammenspiel der Regelwerke aus unterschied- lichen EU-Generaldirektionen – also eine „Überforderung durch viele einander überlap- pende und sich teilweise sogar widerspre- chende Nachhaltigkeitsanforderungen“, so Fa- bian Simmank, Referent für Zoll- und Außen- wirtschaftsrecht in der Handelskammer. Erschwerend hinzu kommen sehr kurz- fristige Mitteilungen der EU-Kommission. So veröffentlichte diese nur wenige Tage vor An- wendungsbeginn der Verpackungsverordnung im August 2026 eine umfangreiche FAQ-Liste, die bereits laufende Vorbereitungen vieler Fir- men über den Haufen warf. „Last-Minute-Er- läuterungen der EU sind eine Katastrophe – das muss sich än- dern“, bringt es Lothar Harings auf den Punkt. Unterstützung einholen Um sich im Regelwerk zurechtzufinden und Folgekosten zu ver- meiden, sollten insbesondere kleinere Unternehmen Rat ein holen. Eine Einstiegsberatung zu allen relevanten Fragen bietet dieHandelskammer (siehe Randspalte), für denAufbau vollstän- diger Compliance-Prozesse empfiehlt sie die Zusammenarbeit mit spezialisierten Kanzleien und Beratungsunternehmen. Wichtig ist auch, klare interne Zuständigkeiten zu schaffen – und dafür Ressourcen freizugeben. Denn der Fahrplan bleibt dicht: Die Verpackungsverordnung greift stufenweise weiter, das Verbot des Inverkehrbringens für Produkte aus Zwangsar- beit startet imDezember 2027. Gleichzeitig sollten Unternehmen Nachhaltigkeit nicht nur als lästige Pflicht, sondern auch als Wettbewerbsfaktor begrei- fen. Nachweise wie Zertifikate und Auditierungen reduzieren Lieferkettenrisiken, und die Verpflichtung auf Klimaschutz und menschenwürdige Produktionsbedingungen bei Zulieferern dient neben allemanderen auch der Imageförderung. WWW.HANDELSKAMMER-HAMBURG.DE BERICHTS PFLICHTEN J. G. Niederegger GmbH & Co. KG Zeißstraße 1-7 • 23560 Lübeck +49 451 5301-285 niederegger.de/b2b b2b@niederegger.de Marzipan-Torte mit individuellem Aufleger in verschiedenen Größen Marzipan-Torte in Metalldose 185g, Deckel frei gestaltbar Unser Marzipan-Klassiker ® mit Ihrem Logo Individuelle Verpackungen schon ab einer geringen Stückzahl. Unser Einzelversandservice entlastet Sie.
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