Oktober 2018

führt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.“ 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden.“ b) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.“ 6. Der bisherige § 10a wird § 9a. 7. Der bisherige § 10b wird § 10a und in Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen. 8. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Prüfungswiederholung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.“ 9. Der bisherige § 12 wird § 13. 10. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr aufzubewahren, die Niederschriften gemäß § 13 und weitere Prüfungsunterlagen, soweit vorhanden, zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.“ 11. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 15 und 16. § 2 Diese Änderungen treten am 15. Oktober 2018 in Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin Erste Änderung der Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau (IHK) Vom 6. September 2018 Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 6. September 2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- tikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 34f, 34g, 34h der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), und Abschnitt 1 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsver- ordnung – FinVermV) vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), beschlossen: § 1 Die Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfach- mann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau (IHK) vom 12. Dezember 2014 wird wie folgt geändert: 1. § 7 erhält folgende Fassung: „ § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteil- nehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prü- fung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wer- den kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Ent- scheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsaus- schuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.“ 2. In § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden.“ 3. In § 12 Absatz 1 werden hinter dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Wörter „in den geprüften Bereichen jeweils“ eingefügt. 4. § 14 erhält folgende Fassung: „ § 14 Prüfungswiederholung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.“ 5. Der bisherige § 14 wird § 15. 6. § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsar- beiten sind ein Jahr aufzubewahren, die Niederschriften ge- mäß § 15 und weitere Prüfungsunterlagen, soweit vorhanden, zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.“ 7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 17 und 18. § 2 Diese Änderungen treten am 15. Oktober 2018 in Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin

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