Oktober 2018

Erste Änderung der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Vom 6. September 2018 Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 6. Septem- ber 2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34a Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), und §§ 5a ff. der Bewachungsverordnung (BewachV) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692), beschlossen: § 1 Die Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vom 2. März 2017 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.“ 2. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteil- nehmer rechtzeitig mitzuteilen.“ 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.“ b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhält- nisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbeson- dere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmet- scher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.“ 4. § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr aufzubewahren, die Niederschriften gemäß § 15 und weitere Prüfungsunterlagen, soweit vorhanden, zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen ei- nes Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.“ 5. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden §§ 17 und 18. § 2 Diese Änderungen treten am 15. Oktober 2018 in Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin Erste Änderung der Satzung für die Sachkundeprü- fung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Vom 6. September 2018 Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 6. Sep- tember 2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Rege- lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34d der Gewerbe- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), und Abschnitt 1 der Verordnung über die Versiche- rungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV) vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), beschlossen: § 1 Die Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versi- cherungsberater vom 5. August 2010 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „§ 34d Abs. 2 Nr. 4 und § 34e Abs. 2 GewO“ durch die Angabe „§ 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“ b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: „Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhö- rung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen wer- den.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und Verschwiegenheit“ angefügt. b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesonde- re gegenüber der Handelskammer, haben die Mitglieder des Prü- fungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.“ 4. § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergeb- nis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täu- schungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteil- nehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entspre- chenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf- sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prü- fungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entschei- dung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchge-

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