Dezember 2021/Januar 2022

MELDUNGEN AUS HAMBURG Plastiktüten fürs kurzzeitige Verpacken von Obst und Gemüse bleiben erlaubt – imGegensatz zu Kunststofftaschen ab 15 Mikrometer Wandstärke. FOTOS: HANDESKAMMER HAMBURG, EDNURG/STOCK.ADOBE.COM, OLESHKO AR- G ut vorbereitet ins neue Jahr starten: Unternehmen müssen sich rechtzeitig auf eine Reihe ab Januar gel- tender neuer Regelungen einstellen – vor allem im Kauf-, Umwelt- und Verpackungsrecht. Einige wichtige Ände- rungen stellen wir hier vor, weitere Informationen stehen auf der DIHK-Seite www.t1p.de/neue-gesetze . • Plastiktüten-Verbot und Pfandpflicht: Ab 1. Januar 2022 dür- fen keine leichten Einweg-Kunststofftüten mehr in Umlauf ge- bracht werden – mit Ausnahme der „Hemdchenbeutel“, die etwa zum Verpacken von Obst und Gemüse dienen. Zudem besteht dann eine Pfandpflicht für sämtliche Kunststoff-Getränkefla- schen und -Dosen außer Altbeständen. • Digitale Update-Pflicht: Bei Tablets, E-Bikes, Autos, Waschma- schinen und sonstigen Produktenmit digitalen Bauteilen besteht ab Januar eine Aktualisierungspflicht: Sicherheit und Funktio- nen müssen so für einen Zeitraum, der der Verbrauchererwar- tung undweiteren Faktoren entspricht, sichergestellt werden. Was ändert sich 2022? Von der digitalen Update-Pflicht bis zum Verbot der Plastiktüte: Zum 1. Januar treten zahlreiche neue Regeln in Kraft. Hier ein Überblick. R O B E R T C S P I E S . D E T 040 325 09 19-90 E anfrage.hh@robertcspies.de BÜRO MIETEN ODER VERMIETEN? • Neue Gewährleistungsrechte: Bei digitalen Inhalten, etwa Musikdateien oder -CDs, E-Books, Apps oder Spielen, sowie digi- talen Dienstleistungen wie Sozialen Netzwerken oder Cloud- Diensten genießen die Verbraucher und Verbraucherinnen künftig Gewährleistungsrechte. Zudemmüssen funktionserhal- tende und Sicherheits-Updates bereitgestellt werden. • Verlängerte Beweislastpflicht: Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, gilt nicht wie bisher sechsMonate, sondern ein ganzes Jahr. • Neue Regeln bei Mängelansprüchen: Diese verjähren nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Innerhalb der regu- lären Gewährleistungsfrist tritt die Verjährung aber frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat: Zeigt er sich im 23. Monat, kann der Käufer ihn also bis zum 27. Monat geltend machen. Außerdem verjäh- ren Ansprüche wegen eines geltend gemachtenMangels frühes- tens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem „Nachbessern“.

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