Dezember 2018
HAMBURGER WIRTSCHAFT 12 / 18 AMTLICHES 53 HAMBURGER WIRTSCHAFT 12 / 18 AMTLICHES 52 Amtliches Amtliches Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat am 4. Oktober 2018 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, beschlossen: § 1 Die Wirtschaftssatzung der Handelskammer Hamburg für das Ge- schäftsjahr 2014 vom 7. November 2013 (Amtl. Anz. 2013 S. 2231), zuletzt geändert am 6. November 2014 (Amtl. Anz. 2014 S. 2203), wird wie folgt geändert: Abschnitt II erhält folgende Fassung: „II. Beitrag 1. IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossen- schaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 € nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen, soweit sie ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, wird im Geschäftsjahr ihrer Betriebseröffnung und im darauf folgenden Jahr ein Grundbeitrag und eine Umlage, in den zwei weiteren Jahren eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1 Nichtkaufleuten a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 25.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1 eingreift, 40,00 € abzüglich einer einmaligen Ermäßigung 1 i.H.v. 23,63€ 16,37 € b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000 € und bis 50.000 € 80,00 € abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 47,26 € 32,74€ c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe-betrieb, über 50.000 € und bis 75.000 € 135,00 € abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 79,76 € 55,24 € 2.2 Kaufleuten mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 75.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1 eingreift, 135,00 € abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 79,76 € 55,24 € 2.3 allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 75.000 € und bis 500.000 € 280,00 € abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 165,42 € 114,58 € 2.4 allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 500.000 € 575,00 € abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 339,71 € 235,29 € Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat am 01. November 2018 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) geändert worden ist, folgende Änderung der Wirt- schaftssatzung für das Geschäftsjahr 2018 beschlossen: Der am 08. Dezember 2017 beschlossene Wirtschaftsplan 2018 wird geändert und wie folgt neu festgestellt: 1. im Erfolgsplan mit der Summe der Erträge in Höhe von 33.815.000 € (vorher 51.840.000 €) mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 55.348.000 € (vorher 55.648.000 €) mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von - 21.533.000 € (vorher -3.808.000 €) 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 15.000.000€ (vorher 0 €) mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.470.000 € (vorher 2.070.000 €)
2.5 allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1 vom Beitrag befreit
sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: - mehr als 25.000.000 € Bilanzsumme gemäß § 266 HGB - mehr als 50.000.000 € Umsatz gemäß § 141 AO - mehr als 800 Arbeitnehmer gemäß § 267 Abs. 5 HGB auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1 - 2.3 zu veranlagen wären 575,00€ abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 339,71 € 235,29 € 2.6 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und bei deren Tätigkeit es sich ausschließlich um die Übernahme der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der HK Hamburg zugehörigen Personengesellschaft handelt (persön- lich haftender Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt. 3. Als Umlagen sind zu erheben 0,22 % des Gewerbeertrages bzw. Ge- winns aus Gewerbebetrieb. Abzüglich einer einmaligen Ermäßigung i.H.v. 0,13 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb beträgt die Umlage 0,09 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesell- schaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen. Für Betriebe, die in mehreren Handelskammerbezirken beitragspflichtig sind, wird der bei- tragsrelevante Ertrag/Gewinn anteilig nach dem Verhältnis des auf den jeweiligen Handelskammerbezirk entfallenden Gewerbeertrags – er- satzweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb – berechnet; maßgeblich dafür sind die Mitteilungen der Finanzverwaltung über die Zerlegung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2014 (Geschäftsjahr). 5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.“ § 2 Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Hamburg, den 4. Oktober 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin Änderung der Wirtschaftssatzung der Handelskammer Hamburg für das Geschäftsjahr 2014 vom 4. Oktober 2018 Erster Nachtrag zur Wirtschaftssatzung der Handelskammer Hamburg für das Geschäftsjahr 2018 mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 15.000.000 € (vorher 4.962.000 €) mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 15.233.000 € (vorher 2.070.000 €). 3. Bewirtschaftungsvermerke • Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen sind insge- samt gegenseitig deckungsfähig. • Alle im Finanzplan ausgewiesenen Investitionen in das Anlagevermö- gen sind gegenseitig deckungsfähig. • Die Erträge aus den gemäß Vermögensverwaltungsvertrag extern ver- walteten Finanzanlagen können dem Finanzanlagevermögen zugeführt werden, ohne dass es dazu einer weiteren Beschlussfassung bedarf. Hamburg, 01. November 2018 Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin C M Y CM MY CY CMY K IHK_Niederrhein_Anzeige.pdf 1 14.09.2018 14:56:14 1 Zur Reduzierung der Umbau- und Instandhaltungsrücklage, der Rücklage für Sonderprojekte sowie des Vortrags auf neue Rechnung aus dem Haushaltsjahr 2013 werden 20.000.000,00 Euro zur Reduzierung des Beitragsaufkommens für das Jahr 2014 verwendet. Dies führt zu ei- ner einmaligen Reduzierung der Grundbeiträge und der Umlage für das Wirtschaftsjahr 2014.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjI2ODAz