Dezember 2017

4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personal- entwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinte- ressen, 5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzung, 6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. (6) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Baubetrieb/ Gleisbau“ gemäß § 4 sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungs- dauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils min- destens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. (7) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs- vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche integrative Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Der Inhalt des Qualifikationsschwerpunktes gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 2 steht dabei im Mittelpunkt. Die Qualifikationsinhalte aus den Qualifika- tionsschwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 1, 3 und 4 sind zu be- rücksichtigen. Das situationsbezogene Fachgespräch soll pro Prüfungs- teilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. (8) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergän- zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü- fung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammenge- fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Be- stehens der anderen Prüfung erfolgt. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Baubetrieb/Gleisbau“ und „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ ist eine Note aus dem arithme- tischen Mittel der Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. (3) Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Situationsaufgaben und dem Fachgespräch zu bilden. (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile „Baubetrieb/ Gleisbau“ und „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ ist eine Gesamtnote zu bilden. (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil „Baubetrieb/ Gleisbau“ in den schriftlichen Situationsaufgaben sowie im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenem Fachgespräch je- weils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. In das Zeugnis sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen „Baubetrieb/Gleisbau“ und „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen schriftlichen Situationsaufgaben nach § 4 sowie die Punktebewertungen der schriftlichen Situationsaufga- ben und des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifi- kationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. § 8 Wiederholung der Prüfung (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteil- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistun- gen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrach- ten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie- derholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er- gebnis der letzten Prüfung. § 9 Inkrafttreten/Übergangsvorschrift (1) Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am 1. Mai 2018 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Besonderen Rechtsvorschriften treten gleichzei- tig die bisherigen Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungs- prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeiste- rin – Fachrichtung Gleisbau außer Kraft. (3) Bis zum 30. April 2018 bei der Handelskammer Hamburg begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. April 2020 nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Indus- triemeister / zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Gleisbau beendet werden. Hamburg, den 7. September 2017 Handelskammer Hamburg Tobias Bergmann Ulrich Brehmer - Präses - - stellv. Hauptgeschäftsführer -

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