Dezember 2017

mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un- genügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt wer- den und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs- prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammen- gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 5 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ (1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln, 2. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle, 3. Personalführung, 4. Personalentwicklung. (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähig- keit nachgewiesen werden, einschlägige Rechtsvorschriften berücksichti- gen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- den: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berück- sichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und be- trieblicher Vereinbarungen, 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, ins- besondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Or- gane, 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialver- sicherung, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung, 4. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- den, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkun- gen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maß- nahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbe- reitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie be- triebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. Es soll fer- ner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- prüft werden: 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten, 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung, 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenver- halten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen, 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen, 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Ver- einbarung entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereit- schaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern, 6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nach- gewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Mit- arbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hin- führen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- inhalte geprüft werden: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personal- bedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschrei- bungen sowie von Funktionsbeschreibungen, 3. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be- rücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen, 4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, 5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, 6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung be- trieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten, 7. Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess, 8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen, 9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedin- gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und -firmen. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehören, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie ent- sprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprü- fen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungs- bedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen, 2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungs- erfolg, 3. Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Krite- rien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Metho- den,

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