Dezember 2017
tische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertig- keiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und tech- nischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Re- duktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydrauli- schen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen, 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beach- ten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastun- gen und Bewegungen, 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfa- chen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung, 5. Berechnen von Anwendungen in der Gleisgeometrie. (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Bautechnik“ soll die Fähigkeit nachgewie- sen werden, bei der Erstellung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung des Oberbaus und der tiefbautechnischen Anlagen fachliche Sachver- halte unter Berücksichtigung der allgemeinen und der speziellen Bau- technik insbesondere im Gleisbereich beurteilen und bewerten sowie die Dokumentationen erstellen und auswerten zu können. In diesem Rah- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Kennen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Oberbaurichtli- nien und Entwurfsgrundlagen für Bahnanlagen sowie Umsetzen der Anforderungen für die Erstellung und Instandhaltung von Bahnanla- gen, 2. Kennen der Arten und Dokumentationen der Inspektion der Gleise und Weichen sowie des Erdkörpers, 3. Auswerten bautechnischer Pläne insbesondere Grundrisse und Schnitte im Gleis- und Weichen- sowie im Tiefbau, 4. Durchführen von Gleis- und Weicheninspektionen, insbesondere Be- gehungen und Messungen, 5. Dokumentieren, Auswerten und Beurteilen von Inspektionsergebnis- sen und Festlegen von Instandsetzungsmaßnahmen, 6. Veranlassen von Maßnahmen zur Wartung des Oberbaus, 7. Beurteilen der Bodenmechanik, der Bodenarten und der -klassen sowie Anwenden der Bestimmungen für verbaute und nicht verbaute Bau- gruben und Gräben, 8. Unterscheiden der Bauarten und Sonderbauarten des Oberbaus nach Bestandteilen und Konstruktionsmerkmalen sowie Beurteilen ihrer Verwendung entsprechend der Anforderungen, 9. Kennen der Schweißverfahren im Oberbau, 10. Auswählen von Maschinen und Geräten für den Einsatz entsprechend dem gewählten Verfahren im Oberbau, 11. Sicherstellen der Einhaltung des Regellichtraums, der Grenzlinien und der Gleisabstände, 12. Erstellen und Instandhalten von Gleis- und Weichenanlagen, Entwäs- serungseinrichtungen, Erdkörpern mit Planums- und Frostschutz- schichten, Randwegen, Bahnübergängen, Bahnsteigen, Güterver- kehrsanlagen und Gleisabschlüssen sowie Kabeltrassen, 13. Beurteilen der Verwendungsmöglichkeiten, Wiederverwendung und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen, 14. Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen sowie Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Syste- men, insbesondere unter Berücksichtigung der Gleisgeometrie. (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Organisation der Baustelle“ soll die Fähig- keit nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrich- tung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung unter Anwendung von In- formations- und Kommunikationssystemen, 2. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Zeitplanung, Arbeitsvorbereitung, Baustellenorganisation und -siche- rung sowie des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes, 3. Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung und des Transports von Bau- und Bauhilfsstoffen, 4. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zu- standes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen ein- schließlich Dokumentation, 5. Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen der Arbeitsabläufe sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicher- heit, Terminplanung, Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange, 6. Gewährleisten der Voraussetzungen für die Abnahme unter Berück- sichtigung der Abnahmebedingungen, 7. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrech- nung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baube- triebsmittel und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes mit- genutzter Flächen. (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwenden entsprechender Methoden und Beeinflussen des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der Realisierung eines Qualitäts- managementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Wei- terentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden: 1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder, 2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nen, 3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Quali- tät, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit, 4. Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Pla- nen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen. (10) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus allen Qualifikationsschwer- punkten gemäß § 4 Abs. 2 bis 9 sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt je- weils mindestens 240 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 600 Minuten. (11) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine man- gelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine
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