Dezember 2017

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Gleisbaumeisters/einer Geprüften Gleis- baumeisterin gemäß § 1 Absatz 3 haben. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzun- gen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 4 Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ (1) Im Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ ist in folgenden Qualifikations- schwerpunkten zu prüfen: 1. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Betriebliches Kostenwesen, 4. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Pla- nung, 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmä- ßigkeiten, 6. Bautechnik, 7. Organisation der Baustelle, 8. Qualitätsmanagement. (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheits- schutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Ge- fahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnah- men zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört, sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entspre- chend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- onen geprüft werden: 1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Um- welt- und Gesundheitsschutzes im Betrieb, 2. Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, 3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelasten- den und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen, 5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermei- dung von Unfällen sowie Umwelt- und Gesundheitsbelastungen. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirt- schaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, be- urteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden: 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unter- nehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen, 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauf- organisation, 3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung, 4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuier- lichen, betrieblichen Verbesserung, 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeit- rechnungen sowie Durchführen von Kalkulationsverfahren. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die Fä- higkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, Möglich- keiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln planen, organisieren, einleiten und überwa- chen zu können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatorische und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksich- tigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- inhalte geprüft werden: 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgege- benen Plandaten, 2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets, 3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alterna- tiver Produktionsverfahren und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, 4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschied- lichen Formen der Arbeitsorganisation, 5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kosten- arten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung, 6. Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrech- nung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung, 7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft. (5) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kom- munikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro- jekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu kön- nen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen und angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktions- daten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten, 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten, 3. Anwenden von Präsentationstechniken, 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen, 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden, 6. Auswählen und Anwenden von Informations- sowie Kommunikations- formen und -mitteln. (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmä- ßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathema-

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