Dezember 2017
Die Handelskammer Hamburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufs- bildungsausschusses vom 30. Mai 2017 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschrif- ten für die Fortbildungsprüfung „Geprüfter Gleisbaumeister/Geprüfte Gleis- baumeisterin“. § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung „Geprüfter Gleisbaumeister/Geprüfte Gleis- baumeisterin“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- gen nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Gleis- baumeister/zur Geprüften Gleisbaumeisterin und damit die Befähigung: 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit so- wie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes handlungsspezifische Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen der Technik des schienengebundenen Verkehrswegebaus, auf sich verändernde Struk- turen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisati- onsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzu- stellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den Handlungsbereichen insbesondere folgende in Zusammenhang ste- hende Aufgaben eines Geprüften Gleisbaumeisters/einer Geprüften Gleisbaumeisterin wahrnehmen zu können: 1. Mitwirken bei der Planung, Einrichtung, Ver- und Entsorgung und Auflösung der Baustelle sowie bei der Qualitätssicherung und der Ab- nahme von Bauleistungen im schienengebundenen Verkehrswege- bau; Durchführen von Maßnahmen des Baus und der Instandhaltung; Einsetzen und Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und der Vermeidung von Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Erfassen von Bauleistungen; Erstellen von Bautages- berichten; 2. Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen, motivieren und fördern; den Mitarbeitern Aufgaben unter Berücksichtigung der Vor- gaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Ab- wägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwi- schen und mit den Mitarbeitern, den Führungskräften sowie der be- trieblichen Interessensvertretung fördern; Personalbedarf und -ent- wicklung im Bereich planen; Entwicklung und Qualifizierung der Mitarbeiter und der Auszubildenden gewährleisten; Qualitätsma- nagementziele umsetzen und Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern; 3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Mitwir- ken bei der Auswahl und Beschaffung der Betriebsmittel; Beschaffen und wirtschaftliches Einsetzen der Baumaterialien; Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Baudurchfüh- rung zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be- triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftrag- gebern, Drittfirmen und Behörden; 4. Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallver- hütung gegen Gefahren aus dem Baubetrieb und Sicherstellen der Maßnahmen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in Abstim- mung mit den zuständigen Personen und Stellen; Sicherstellen der Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; Durchführen von Maßnahmen des Umweltschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Personen, Stellen und Behörden. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungs- abschluss „Geprüfter Gleisbaumeister/Geprüfte Gleisbaumeisterin“. § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Gleisbaumeister/zur Geprüften Gleis- baumeisterin umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, 2. Baubetrieb/Gleisbau, 3. Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsge- setz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Gleisbaumeister/zur Geprüften Gleisbau- meisterin gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Baubetrieb/Gleisbau, 2. Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung. (4) In den Prüfungsteilen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 4 und § 5 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist außerdem mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. § 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus- bildungsberuf Gleisbauer oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Aus- bildungsberuf der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau- wirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen aner- kannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
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