Oktober 2018

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestan- den erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat die Handelskammer unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. § 20 Niederschrift Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: - Art der Prüfung - Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen - Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung - Name und Unterschrift der aufsichtführenden Person - Feststellung der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen - Name und Unterschrift des Vertreters/der Vertreterin der Handelskammer - Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung § 21 Bescheid bei Nichtbestehen Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der Handelskammer. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 22 Wiederholungsprüfung Die Handelskammer lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der Handelskammer ohne nochmalige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Formmöglich. VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 23 Erteilung und Erweiterung (1) Die Handelskammer erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde. (2) Die Handelskammer erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde. (3) Die Handelskammer schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung ge- mäß § 1 um. § 24 Geltungsdauer Die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung beträgt fünf Jahre ab dem Datum der Prüfung „Basiskurs“. § 25 Verlängerung der Geltungsdauer (1) Die Handelskammer verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbe- scheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmi- gung) eine von der Handelskammer anerkannte Auffrischungsschu- lung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR-Schulungsbeschei- nigung ab Ablauf ihrer Geltungsdauer zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung „Auffrischungsschulung“ maßgebend. (2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der Handelskammer anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 17 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des Verlän- gerungsdatums gilt Absatz 1 entsprechend. VII. Schlussvorschriften § 26 Inkrafttreten Dieses Statut tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen außer Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin

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