Oktober 2018
Handelskammer einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetz- ten Lehrkräfte und die Schulungsstätten. § 13 Befugnisse der Handelskammer (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 5 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicherzustellen, kann die Handelskammer dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich ange- ordnet werden. (2) Die Handelskammer kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schu- lungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vor- schriften modifiziert. (3) Die Handelskammer ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen. (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Hamburgi- schen Verwaltungsverfahrens-gesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veran- stalter den in diesem Statut festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt. V. Prüfungen § 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung Prüfungsart Prüfungsdauer in Minuten Anzahl der Prüfungs- fragen Mindestanzahl der richtig zu beantwortenden Fragen zum Bestehen der Prüfung Basiskurs 45 30 25 Aufbaukurs Tank 45 24 20 Aufbaukurs Klasse 1 30 15 11 Aufbaukurs Klasse 7 30 15 11 Auffrischungs- schulung 30 15 11 § 15 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Handelskammer setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Han- delskammer bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR. (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen. (6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilneh- merinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilneh- mer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung belehrt. (8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbil- dung mbH, verwendet. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. § 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung zehn Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsbögen sind ein Jahr aufzu- bewahren, die Niederschriften gemäß § 20, Schulungs- und weitere Prüfungsunterlagen zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. § 17 Zulassung zur Prüfung (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zu- gelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne Fehlzeiten an der entsprechenden, von der Handelskammer anerkannten Schulung teilgenommen hat. (2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Absatz 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat bzw. eine gül- tige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Absatz 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. § 18 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilneh- mer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unver- züglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. (3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zu- rück, entscheidet die Handelskammer über das Vorliegen eines sol- chen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies un- verzüglich nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nach- zuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht ab- gelegt. § 19 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein- flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täu- schungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Ver- dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzu- stellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prü- fung vorbehaltlich der Entscheidung der Handelskammer über die Täuschungshandlung fort.
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