Oktober 2018
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang (1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne. (2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen minde- stens folgende Zeitansätze zugrunde legt: a) Bei Erstschulungen: - Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten Theorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Tank 12 Unterrichtseinheiten Theorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Klasse 1 8 Unterrichtseinheiten; - Aufbaukurs Klasse 7 8 Unterrichtseinheiten; b) Bei Auffrischungsschulungen: 8 Unterrichtseinheiten Theorie 4 Unterrichtseinheiten prakti- sche Übungen. (3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen. (4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden. (5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. § 7 Lehrkräfte (1) Lehrkräfte müssen - über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgut- vorschriften verfügen und - die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor not- wendigen besonderen Kenntnisse haben und - zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und - eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks oder einen gültigen Schulungs- nachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen. (2) Der Veranstalter hat der Handelskammer aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die Handelskammer soll ein Be- urteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuzie- hen. § 8 Schulungsmethoden (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchge- hender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen. (2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. § 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial (1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/ Teilnehmerinnen durchgeführt werden können. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetz- bar sind. (4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht. (5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes techni- sches Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt. § 10 Teilnehmerzahl Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die Handelskammer kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schu- lung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. § 11 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen. (2) Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre. IV. Durchführung der Schulungen § 12 Pflichten des Veranstalters (1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/ Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Ent- wicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rech- nung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entspre- chend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden. (3) Der Veranstalter hat der Handelskammer rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln. (4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mit- tels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der Handelskammer auszu- händigen. (5) Der Veranstalter hat der Handelskammer die Teilnehmerdaten recht- zeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Pass- bildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. (6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderun- gen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerken- nung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der
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