Oktober 2018
Statut betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat am 6. September 2018 auf- grund von - §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indu- strie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer An- ordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung, - § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber- schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisen- bahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntma- chung 30. März 2017 (BGBl. I S.711, 993), zuletzt geändert durch Artikel 2a V vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859), in der jeweils geltenden Fassung, folgendes Statut beschlossen: INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem § 3 Kurspläne III. Anerkennung der Schulungen § 4 Anerkennungsvoraussetzungen § 5 Lehrpläne § 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang § 7 Lehrkräfte § 8 Schulungsmethoden § 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial § 10 Teilnehmerzahl § 11 Rechtswirkungen der Anerkennung IV. Durchführung der Schulungen § 12 Pflichten des Veranstalters § 13 Befugnisse der Handelskammer V. Prüfungen § 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung § 15 Grundsätze für alle Prüfungen § 16 Aufbewahrungsfristen § 17 Zulassung zur Prüfung § 18 Rücktritt von der Prüfung § 19 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße § 20 Niederschrift § 21 Bescheid bei Nichtbestehen § 22 Wiederholungsprüfung VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 23 Erteilung und Erweiterung § 24 Geltungsdauer § 25 Verlängerung der Geltungsdauer VII. Schlussvorschriften § 26 Inkrafttreten I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit Die Handelskammer Hamburg - im folgenden Handelskammer genannt - ist zuständig für - die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veran- stalter in Schulungsstätten im Bezirk der Handelskammer durch- führen, - die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der Handelskammer anerkannten Schulungen, - die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbe- scheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der Handelskammer durchgeführten Prüfungen und - die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundes- ministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des In- nern. II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem (1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen: - Basiskurs, - Aufbaukurs Tank, - Aufbaukurs Klasse 1, - Aufbaukurs Klasse 7. (2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungs- pflichtigen Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen. § 3 Kurspläne Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die Handelskammer die DIHK-Kurspläne für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/Gefahrgutfahre- rinnen als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die Handelskammer gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in der „Hamburger Wirtschaft“ be- kannt. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schu- lungen zur Verfügung. III. Anerkennung der Schulungen § 4 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters er- teilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen. (2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungs- gemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der Handels- kammer geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die Handelskammer ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behör- de“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Be- scheinigung in Steuersachen des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. § 5 Lehrpläne Der Veranstalter hat der Handelskammer Lehrpläne vorzulegen. Die Han- delskammer prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.
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