Oktober 2018
§ 21 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilneh- mer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zu- rück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklä- ren. (3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zu- rück, entscheidet die Handelskammer über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbre- chen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prü- fungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. § 22 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein- flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täu- schungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Ver- dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzu- stellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prü- fung vorbehaltlich der Entscheidung der Handelskammer über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestan- den erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat die Handelskammer unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. § 23 Niederschrift Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: - Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Ge- burtsland, Nationalität sowie Anschrift des Teilnehmers/der Teilneh- merin, - Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung, - Name und Unterschrift der aufsichtführenden Person, - Art und Bestandteile der Prüfung, - Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, - die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, - Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung, - Prüfungsergebnis, Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, - Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin. § 24 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der Handelskammer. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. VI. Schulungsnachweis § 25 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung (1) Die Handelskammer erteilt den Schulungsnachweis, wenn die Zulas- sungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 erfüllt sind und die entspre- chende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 18 be- standen wurde. (2) Die Handelskammer erweitert den Schulungsnachweis, wenn die Zu- lassungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 erfüllt sind und die ent- sprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 19 bestanden wurde. (3) Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 GbV werden auf Antrag von der Handelskammer in einen (regulären) Schulungsnachweis nach § 4 GbV umgeschrieben. § 26 Geltungsdauer Der Schulungsnachweis wird für fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der be- standenen Grundprüfung, erteilt. Bei Erweiterung des Schulungsnachwei- ses ändert sich die Geltungsdauer des Schulungsnachweises nicht. § 27 Verlängerung der Geltungsdauer Die Handelskammer verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrsträger, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Zulas- sungsvoraussetzung nach § 17 Abs. 3 erfüllt und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der §§ 15 und 20 bestanden wurde. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungs- dauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, wird der Schulungsnachweis um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer ver- längert. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin mehr als zwölf Monate vor Ab- lauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprü- fung bestanden, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises dieses Prüfungsdatummaßgebend. VII. Schlussvorschriften § 28 Inkrafttreten Dieses Statut tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnach- weises für Gefahrgutbeauftragte vom 7. Juli 2011 außer Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin
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