Oktober 2018

§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Durchführung von Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen in englischer Sprache ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 3 GbV möglich. Die Übersetzung der Prüfungsunterlagen erfolgt ausschließ- lich durch die das Copyright haltende DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH auf Anforderung der Handelskammer. (3) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Han- delskammer bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 1.8.3.12.2 und 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (5) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilneh- merinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilneh- mer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (6) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung sowie der Prüfer/die Prüferin bekannt gegeben. (7) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe des Prüfers/ der Prüferin zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die Han- delskammer. (8) Als Hilfsmittel sind ausschließlich die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form und ein netzunabhängiger, nicht kommunikati- onsfähiger Taschenrechner zugelassen. (9) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbil- dung mbH, verwendet. Die Fragen und Fallstudien berücksichtigen die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete. (10) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemein- samen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfun- gen nach der GbV oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt. (11) Bei den Fragen mit direkter Antwort sind je nach Schwierigkeitsgrad 1, 2, 3 oder 4 Punkte erreichbar. Bei jeder Fallstudie sind insgesamt 10 Punkte erreichbar. (12) Bei Multiple-Choice-Fragen ist ein Punkt erreichbar. Die Fragen ent- halten vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe rich- tig ist. (13) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist außer bei Multiple-Choice- Fragen in halben und ganzen Punkten zulässig. § 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung zehn Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsbögen sind ein Jahr aufzu- bewahren, die Niederschriften gemäß § 23, Schulungs- und weitere Prüfungsunterlagen zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. § 17 Zulassung zur Prüfung (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelas- sen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin das Original einer vom Ver- anstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenom- men werden soll, vorlegt. (2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zu- gelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schu- lungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über eine Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/ RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) für die die Prüfung ab- genommen werden soll, vorlegt und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt. (4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der Handelskam- mer widerrufen. § 18 Grundprüfung (1) Die Prüfungsfragebögen für die Grundprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort, Multiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie). (2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.

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