Oktober 2018

(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. (3) Die Durchführung von Schulungen in englischer Sprache bedarf der besonderen Anerkennung, die die Handelskammer nur erteilt, wenn die Vorgaben des § 5 Abs. 3 GbV erfüllt sind. Alle der Handelskammer in Verbindung mit dem Anerkennungsverfahren und den Schulungen an- fallenden Kosten trägt der Veranstalter. § 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial (1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume ver- fügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulun- gen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung und ohne Störung der Teilnehmer/ Teilnehmerinnen durchge- führt werden können. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetz- bar sind. (4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial und die einschlägigen Vorschriftenwerke verfügt. § 9 Teilnehmerzahl Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/-innen zulässig. Die Handels- kammer kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung ge- nutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. § 10 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Schulungen gemäß § 2 und deren Kombinationen durchzuführen. (2) Die erstmalige Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre. IV. Durchführung der Schulungen § 11 Pflichten des Veranstalters (1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/ Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durchgeführten Schulung nach dem in § 2 beschriebenen Schulungssystem zu richten und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 einzuhalten. (2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer/jede Teilneh- merin in der Schulung über aktuelle einschlägige Vorschriften verfügt. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Ent- wicklung auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts Rechnung ge- tragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiter- bilden. (4) Der Veranstalter hat der Handelskammer rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), die Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln. (5) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mit- tels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Anwesenheitslisten sind der Handelskammer nach Beendigung der Schulung zuzusenden. (6) Der Veranstalter hat für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin, der/die ohne Fehlzeiten an einer Schulung von Gefahrgutbeauftragten im Rahmen einer anerkannten Schulung teilgenommen hat, eine Teilnah- mebescheinigung, die den Vorgaben der Handelskammer entspricht, auszustellen. (7) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderun- gen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerken- nung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der Handelskammer einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetz- ten Lehrkräfte und die Schulungsstätten. § 12 Befugnisse der Handelskammer (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 sicherzustellen, kann die Handelskammer dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich ange- ordnet werden. (2) Die Handelskammer kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schu- lungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vor- schriften modifiziert. (3) Die Handelskammer ist befugt, die Durchführung der Schulungen - auch durch die Entsendung von Beauftragten - zu überprüfen. (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Hamburgi- schen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veran- stalter den in diesem Statut festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt. V. Prüfungen § 13 Prüfungsarten Prüfungen nach GbV sind 1. die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 UE) umfasste, 2. die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stun- den und 30 Minuten (10 UE) umfasste, 3. die Verlängerungsprüfung. § 14 Vorbereitung der Prüfung (1) Die Handelskammer setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prü- fungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der Handelskammer erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Die Handelskammer soll den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Teilnehmer/der Teilnehmerin - den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung, - die Art der Prüfung, - die Prüfungsdauer, - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - die nach § 15 Abs. 8 zugelassenen Hilfsmittel, sowie - die in §§ 21 und 22 getroffenen Regelungen über Rücktritt, Täu- schungshandlung und Ordnungsverstöße bekannt.

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