Oktober 2018

§ 23 Niederschrift § 24 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung VI. Schulungsnachweis § 25 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung § 26 Geltungsdauer § 27 Verlängerung der Geltungsdauer VII. Schlussvorschriften § 28 Inkrafttreten I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit Die Handelskammer Hamburg - im folgenden Handelskammer genannt - ist zuständig für: - die Anerkennung von Lehrgängen und die Überwachung von Schulun- gen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der Handelskam- mer durchführen, gemäß § 5 Abs. 1 GbV, - die Durchführung von Prüfungen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 GbV, - die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von Schulungsnachwei- sen gemäß § 4 GbV, - die Umschreibung von Schulungsnachweisen gemäß § 7 Abs. 3 GbV, - die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GbV. II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem Die Schulungen werden nach Verkehrsträgern unterteilt. Schulungen kön- nen einzeln oder kombiniert durchgeführt werden für: - den Straßenverkehr - den Eisenbahnverkehr - den Binnenschiffsverkehr - den Seeschiffsverkehr III. Anerkennung der Schulungen § 3 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters er- teilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen der GbV und den §§ 4 bis 9 dieses Statuts entsprechen. (2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsge- mäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der Handelskammer geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die Handelskam- mer ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbeschei- nigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise dürfen zum Zeit- punkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. § 4 Lehrpläne Der Veranstalter hat der Handelskammer Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrplä- ne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben, und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthalten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. § 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang (1) Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers müssen insbe- sondere folgende Sachgebiete sein: - Nationale Rechtsvorschriften (insbesondere GbV, GGBefG, GGV- SEB, GGVSee, GGAV, StVO, WHG) - Klassifizierung - Anforderungen an Verpackungen, Großpackmittel, Großverpac- kungen - Kennzeichnung, Bezettelung von Versandstücken Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers und jedes weite- ren Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein: - Aufbau und Systematik der besonderen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport - Verantwortliche und Verantwortlichkeiten der am Transport ge- fährlicher Güter beteiligten Personen - Besonderheiten der Klassifizierung (freigestellte Güter und (be- dingt) freigestellte Beförderungen) - Dokumentation (Inhalt und Verwendung der Begleitpapiere) - Anforderungen zur Beförderung an Fahrzeuge, Container, Tanks (insbesondere Zulassung, Prüfung und Kodierung) - Besonderheiten bei Kennzeichnung, Bezettelung und orangefar- benen Tafeln - Durchführung der Beförderung (insbesondere Versandarten, Ver- sandbeschränkungen, Verpacken, Befüllen, Beladen, Entladen, Ladungssicherung, Sicherheitsanforderungen und Beförde- rungsausrüstung). (2) Der Veranstalter hat seinen Schulungen mindestens folgende Zeitan- sätze zugrunde zu legen: - 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger (30 Unterrichtseinheiten [UE]), - 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE). (3) Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stun- den und 30 Minuten (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen. (4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. (5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. § 6 Lehrkräfte (1) Lehrkräfte müssen - über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgut- vorschriften verfügen und - die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Sachgebiet notwendi- gen besonderen Kenntnisse haben und 
- zur erwachsenenge- rechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und - einen gültigen Gb-Schulungsnachweis für den/die zu schulenden Verkehrsträger besitzen. (2) Der Veranstalter hat der Handelskammer aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die Handelskammer soll ein Be- urteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuzie- hen. § 7 Schulungsmethoden (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien un- ter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft ge- mäß § 6 einbezogen werden.

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