Oktober 2018

Prüfungsart beschleunigte Grundqualifikation mögliche Gesamtpunktzahl Regelprüfung 60 Quereinsteiger 40 Umsteiger 30 (3) Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt durch die Handelskam- mer. Aufgrund der erbrachten Prüfungsleistungen stellt die Handels- kammer das Prüfungsergebnis fest und erklärt die Prüfung für bestan- den oder nicht bestanden. § 15 Niederschrift Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: • den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsda- tum und den Geburtsort, Geburtsland sowie die Anschrift und Natio- nalität des Teilnehmers/der Teilnehmerin, • Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung, • die Art und Bestandteile der Prüfung, • die Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, • die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, • Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung, • das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbe- stehen der Prüfung, • Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen. § 16 Erteilung der Bescheinigung Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Be- scheinigung der Handelskammer über das Bestehen der Prüfung. § 17 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der Handelskammer über das Nichtbestehen der Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 18 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jah- re aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr aufzubewahren, die Niederschriften gemäß § 15 und weitere Prü- fungsunterlagen, soweit vorhanden, zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. § 19 Inkrafttreten Das Statut tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut be- treffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Gü- terkraft- und Personenverkehr vom 3. April 2008 außer Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin Statut betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat am 6. September 2018 auf- grund - von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- letzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung, - § 7 der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Fe- bruar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- nung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), in der jeweils geltenden Fas- sung, folgendes Statut beschlossen: INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem III. Anerkennung der Schulungen § 3 Anerkennungsvoraussetzungen § 4 Lehrpläne § 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang § 6 Lehrkräfte § 7 Schulungsmethoden § 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial § 9 Teilnehmerzahl § 10 Rechtswirkungen der Anerkennung IV. Durchführung der Schulungen § 11 Pflichten des Veranstalters § 12 Befugnisse der Handelskammer V. Prüfungen § 13 Prüfungsarten § 14 Vorbereitung der Prüfung § 15 Grundsätze für alle Prüfungen § 16 Aufbewahrungsfristen § 17 Zulassung zur Prüfung § 18 Grundprüfung § 19 Ergänzungsprüfung § 20 Verlängerungsprüfung § 21 Rücktritt von der Prüfung § 22 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

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