Oktober 2018
reiche 1., 2. und 3. werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt. 2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten be- wertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können. 3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten. § 13 Anforderungen in der praktischen Prüfung (1) Fahrprüfung 1. Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fä- higkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Sie muss auf Stra- ßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen oder Autobahnen und in Situationen mit unter- schiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. 2. Die Fahrprüfung soll vorzeitig beendet werden, wenn der Teilneh- mer/die Teilnehmerin grobe Fahr- und Verhaltensfehler in Bezug auf die StVO zeigt. 3. Wird die Fahrprüfung vorzeitig beendet, wird sie mit null Punkten bewertet. (2) Praktischer Prüfungsteil Ziel dieses Prüfungsteils ist die Bewertung der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Anlagen 1 und 2 der BKrFQV genannten Kenntnisbe- reiche gemäß der nachstehenden Tabelle: Kennt- nisbe- reiche Kenntnisse/ Fähigkeiten gemäß Anlage 1 und 2 BKrFQV Grundqualifikation Regelprüfung Quereinsteiger Umsteiger 1. 1.4 Güterkraft- verkehr Güterkraftver- kehr Güterkraft- verkehr 1.5 Personenver- kehr Personenver- kehr Personenver- kehr 1.6 Personenver- kehr Personenver- kehr Personenver- kehr 3. 3.2 Güterkraft- verkehr Personenver- kehr Güterkraftver- kehr Personenver- kehr -- 3.3 Güterkraft- verkehr Personenver- kehr Güterkraftver- kehr Personenver- kehr -- 3.5 Güterkraft- verkehr Personenver- kehr Güterkraftver- kehr Personenver- kehr Güterkraft- verkehr Personenver- kehr (3) Bewältigung kritischer Fahrsituationen 1. Ziel bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen ist insbeson- dere die Bewertung der Fähigkeiten des Teilnehmers/der Teilneh- merin bezüglich der Beherrschung des Fahrzeugs bei unter- schiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit. 2. Die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird auf einem geeig- neten Gelände durchgeführt, wobei Gefährdungen für Dritte ausgeschlossen sein müssen. § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Bewertung der Prüfungen für die Grundqualifikation 1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen – ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig. 2. Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der theoretischen und der praktischen Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. 3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden: Prüfungsart Grundqualifikation Mögliche Gesamtpunktzahl Regelprüfung 162 Quereinsteiger 114 Umsteiger 72 4. Die Teile der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden je- weils getrennt voneinander bewertet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß der nachfolgenden Aufstellung erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl liegt. In den praktischen Prüfungen Güterkraftverkehr und Personen- verkehr sind insgesamt höchstens folgende Punkte erreichbar: Prüfungsart Grundqualifi- kation mögliche Gesamt- punktzahl davon Fahrprü- fung Praktischer Prüfungs- teil kriti- sche Situati- onen Regelprüfung 120 60 30 30 Quereinsteiger 120 60 30 30 Umsteiger 80 30 30 20 Der Prüfer/die Prüferin hat nach Beendigung des jeweiligen prak- tischen Prüfungsteils dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die Be- wertung und deren wesentliche Gründe mitzuteilen. Der Prüfer/ die Prüferin hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und der Han- delskammer auszuhändigen. 5. Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden. (2) Bewertung der Prüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation 1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen – ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig. 2. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamt- punktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden:
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