Oktober 2018
(3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zu- rück, entscheidet die Handelskammer über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbre- chen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztli- chen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der prakti- schen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt aner- kannt werden. § 9 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein- flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täu- schungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Ver- dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzu- stellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prü- fung vorbehaltlich der Entscheidung der Handelskammer über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestan- den erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat die Handelskammer unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. § 10 Durchführung der Prüfung „Grundqualifikation“ (1) Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 („Grundqualifikation Regelprü- fung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Um- steiger“) besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prü- fung. Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. (2) Für die theoretische Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK- Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. (3) Die theoretische Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z.B. Freitext, Lückentext oder Rechnun- gen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen) und der Erörterung von Praxissituationen. (4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem prakti- schen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahrsituatio- nen. 1. Für die praktische Prüfung setzt die Handelskammer einen amt- lich anerkannten Sachverständigen/eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Prüfer/eine amtlich anerkannte Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr ein, der/die im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ist. Die praktische Prüfung kann auch von einem Handelskammer-Mitarbeiter/einer Handelskammer-Mitar- beiterin mit gleichwertiger Qualifikation abgenommen werden. Die Handelskammer kann weitere sachkundige Personen hinzu- ziehen. 2. Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin erteilten höchsten Fahrerlaubnis- klasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen eingesetzt. Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E bzw. D1 oder D1E ist, hat er/sie die Prüfung auf einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C bzw. D abzulegen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug die Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV erfüllen. 3. Für die Bewältigung von kritischen Fahrsituationen können die Kraftfahrzeuge durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simula- tors ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Handels- kammer. (5) Die Dauer der Prüfung für die „Grundqualifikation“ beträgt: Prüfungs- art Prüfungsdauer in Minuten – Theoretische Prüfung Prüfungsdauer in Minuten – Praktische Prüfung Fahrprüfung praktischer Prüfungsteil kritische Situatio- nen Regel- prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 240 120 30 max. 60 Querein- steiger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 170 120 30 max. 60 Umsteiger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 110 60 30 max. 30 (6) Die Gesamtprüfung oder die theoretische Prüfung oder die praktische Prüfung dürfen wiederholt werden. § 11 Durchführung der Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ (1) Die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“, „beschleunig- te Grundqualifikation Quereinsteiger“, „beschleunigte Grundqualifi- kation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen Prüfung. (2) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbil- dung mbH, verwendet. (3) Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit di- rekter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswer- tung von Grafiken und Piktogrammen). (4) Die Dauer der Prüfung für die „beschleunigte Grundqualifikation“ be- trägt:
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjI2ODAz