Oktober 2018

(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 („Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie 1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/„be- schleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist, oder 2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umstei- gerprüfung ist, oder 3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Ge- genstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]), oder 4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richt- linie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]), oder 5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder 6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der Handelskammer verpflichtet, ein ge- eignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die Handelskammer auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln. (4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der Handelskammer verpflichtet, zur prak- tischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gülti- gen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, ber. 3784) in der jeweils geltenden Fassung für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzun- gen erfüllt, zu stellen, kann die Handelskammer auf Antrag des Teil- nehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermit- teln. (5) Für die Zulassung zur „Grundqualifikation Regelprüfung“ gelten nur die Absätze 3 und 4. (6) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der Handelskam- mer aufgehoben. § 7 Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstät- te nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorlegt. (2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 („beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstät- te nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und den entspre- chenden Nachweis 1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheini- gung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. 2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach demMuster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 („beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstät- te nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und 1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/„be- schleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist, oder 2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umstei- gerprüfung ist, oder 3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Ge- genstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]), oder 4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richt- linie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]) oder 5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder 6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV vorlegt. (4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der Handelskam- mer widerrufen. § 8 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unver- züglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.

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