Oktober 2018

§ 3 Prüfungsarten Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation sind (1) in der Grundqualifikation 1. „Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 1 Abs. 2 BKrFQV, 2. „Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 1 Abs. 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder gemäß § 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) waren), 3. „Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoreti- schen und praktischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren), (2) in der beschleunigten Grundqualifikation 1. „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV, 2. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 2 Abs. 7 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprü- fung“ - reduziert umdie theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 PBZugV oder gemäß § 5GBZugVwaren), 3. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprü- fung“- reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegen- stand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren). § 4 Vorbereitung der Prüfung (1) Die Handelskammer setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Daten zur Person und der Prüfungsart auf einem Formular der Handelskammer vorgenommen werden. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elekt- ronischer Form erfolgen. (3) Der Anmeldung sind Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvor- aussetzungen gemäß §§ 6 bzw. 7 beizufügen. (4) Die Handelskammer soll die Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerbe- rinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin schrift- lich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elek- tronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/ der Prüfungsbewerberin - Ort und Zeitpunkt der Prüfung, - die Art der Prüfung, - die Prüfungsdauer, - die Art der zugelassenen Hilfsmittel, - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - die in §§ 8 und 9 getroffenen Regelungen über Rücktritt sowie Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße bekannt. § 5 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (3) Die in den §§ 10 und 11 genannten theoretischen Prüfungen sind schriftliche Prüfungen. Die schriftlichen Prüfungen können entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Handelskammer bestimmt das Verfahren. (4) Die in den §§ 10 und 11 genannten Zeitansätze - sowohl für die theo- retische als auch praktische Prüfung - sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen zum Prüfungs- ablauf, Aufbau/Wiederaufbau von Übungen und Erläuterungen zur Prüfungsbewertung, sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit. (5) Die Prüfung wird entsprechend der Anmeldung und den Zulassungs- voraussetzungen entweder für den „Güterkraftverkehr“ oder für den „Personenverkehr“ abgelegt. (6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilneh- merinnen festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (7) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung sowie die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (8) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/ Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die Han- delskammer. (9) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die Han- delskammer den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die Handelskammer den be- troffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschlie- ßen. (10) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prü- fer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (11) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemein- samen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgege- ben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, für Prüfungen nach dem BKrFQG oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt. (12) Für die Prüfungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieses Statuts die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handels- kammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr (heraus- gegeben vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V.). Diese werden von der Handelskammer als Verwaltungsvorschrift er- lassen. Die Handelskammer gibt den Erlass dieser Verwaltungsvor- schrift in der „Hamburger Wirtschaft“ bekannt. § 6 Zulassung zur Prüfung „Grundqualifikation“ (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 („Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/ sie den entsprechenden Nachweis 1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheini- gung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) oder 2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) vorlegt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI2ODAz