Oktober 2018

- im Falle einer Prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr demMuster der Anlage 5 zur PBZugV. (2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale aufweisen: DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100 g/m², versetzt mit Spezial- fasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Ausgabenum- mer. Dies gilt nicht für die Bescheinigung im Falle einer Prüfung für die Notfallrettung und den Krankentransport. § 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr aufzubewahren, die Niederschriften gemäß § 13 und weitere Prüfungsunterlagen, soweit vorhanden, zehn Jahre. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. § 17 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise (1) Gemäß § 7 Abs. 1 GBZugV und § 6 Abs. 2 PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenach- weise gemäß § 15 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: Güterverkehr: - Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisen- bahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr, - Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditions- kauffrau (seit 01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logis- tikdienstleistung), - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Be- triebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrich- tung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mann- heim, - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebs- wirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirt- schaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhoch- schule Heilbronn, - Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedi- tion, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn. Personenverkehr: - Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisen- bahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, - Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abge- legt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebs- wirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbe- triebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, - Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrs- wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden, - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn. (2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen möglich, sofern das zuständige Bundesminis- terium diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat. (3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 15 umgeschrieben werden. § 18 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Handelskammer Hamburg für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und den Güterkraftverkehr sowie für die Notfall- rettung und den Krankentransport vom 6. Februar 2014 außer Kraft. Hamburg, den 6. September 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin Anlage 1 zu § 7 Abs. 4: Sachgebiete für Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen (§ 4 Nr. 1) Abschnitt A (Allgemeiner Teil): Sachgebiete der Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils geltenden Fassung Abschnitt B (Rettungsspezifischer Teil): 1. Rechtliche Grundlagen des Rettungswesens 2. Besetzungsvorschriften und Personalqualifizierungskriterien 3. Rettungsdienstliche Ausstattung der Fahrzeuge 4. Hygienevorschriften Anlage 2 zu § 7 Abs. 4: Sachgebiete für Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen (§ 4 Nr. 2) Abschnitt A (Allgemeiner Teil): 1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten: - Arbeitsrecht - Sozialversicherungsrecht - Grundzüge des Steuerrechts 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs, insbesondere - Zahlungsverkehr - Beförderungsentgelte und -bedingungen - Buchführung Abschnitt B (Rettungsspezifischer Teil): 1. Rechtliche Grundlagen des Rettungswesens

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