Oktober 2018

- den Taxen- und Mietwagenverkehr und - die Notfallrettung und den Krankentransport 37,5 Punkte. (3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 12 ein. § 10 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Mitteilung der Rücktrittsgrün- de zu erklären. (3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus ei- nem wichtigen Grund zurück, entscheidet die Handelskammer über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungs- teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund gel- tend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn ab- brechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage ei- nes ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag aus- gestellt wurde, nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der praktischen Prüfung aus ei- nem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden. § 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zu- gelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er/sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täu- schungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilneh- mer/eine Prüfungsteilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht be- standen erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin durch sein/ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ord- nungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er/sie von der Teilnah- me auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Auf- sicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Fol- gen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungs- ergebnisses (1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil er- zielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. (2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prü- fungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen er- reicht hat. (3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprü- fungen in der Summe mindestens 60 % der mit der Gesamtprü- fung maximal erreichbaren Punkte erzielt wurden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prü- fungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamt- punktzahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punktanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktzahl ge- mäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht be- standen. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt. (6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden. § 13 Niederschrift Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Nieder- schrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: - Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Ge- burtsland, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin, - Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteil- nehmer/die Prüfungsteilnehmerin, - die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst an- wesenden Personen, - die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prüfung, - Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilneh- merin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, - die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, - einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prü- fungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhalts- gleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber, - eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung, - die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen sowie die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung und - die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses. § 14 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs- teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der Handelskammer. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der Handelskammer. Diese Bescheinigung entspricht - im Falle einer Prüfung für den Güterkraftverkehr bzw. den Stra- ßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr demMuster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und

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