Oktober 2018
(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü- fungsteilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, so- fern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der Handelskammer aufgehoben. (10) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prü- fungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Be- arbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prü- fungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. (11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Die- se Taschenrechner müssen netzunabhängig und dürfen nicht kom- munikationsfähig sein. (12) Bei den Prüfungsarten Güterkraftverkehr, Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Taxen- und Mietwagen- verkehr werden für die schriftlichen Prüfungsteile die Gemeinsa- men Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgege- ben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisati- on zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Bei der Prüfungsart Notfallrettung und Krankentransport werden für die schriftlichen Prüfungsteile die Fragebögen der Handelskammer verwendet. (13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Frage- bögen nach Absatz 12 oder von Teilen dieser Fragebögen ist aus- schließlich der Handelskammer zu Prüfungszwecken vorbehalten. (14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete. (15) Die Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbun- den und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden. (16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist – außer bei Multiple-Choice- Fragen – in halben und ganzen Punkten zulässig. (17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf: - schriftliche Fragen: 40 % - schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 % - mündliche Prüfung: 25 % § 7 Sachgebiete der Prüfung (1) Die Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftli- chen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewie- sen werden müssen, ergeben sich bei den Prüfungen für - den Güterkraftverkehr und - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagen- verkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel- tenden Fassung sowie - bei den Prüfungen für den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Prüfungsarten werden die Sachge- biete wie folgt gegliedert: - Recht - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens - Technische Normen und technischer Betrieb - Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz - Grenzüberschreitender Verkehr (3) Bei den in Absatz 1 genannten Prüfungsarten werden die Sachge- biete in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen wie folgt gewichtet: - Recht: 25 % - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 % - Technische Normen und technischer Betrieb: 15 % - Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 % - Grenzüberschreitender Verkehr: 10 % (4) Die Sachgebiete bei Prüfungen für die Notfallrettung und den Krankentransport ergeben sich für die jeweilige Fahrzeugart aus den Anlagen 1 bis 3. § 8 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, und zwar aus - schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort umfassen, und - schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene Fra- gen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei den Prüfungen für - den Güterkraftverkehr und - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenver- kehr zwei Stunden je Prüfungsteil sowie bei den Prüfungen für - den Taxen- und Mietwagenverkehr und - die Notfallrettung und den Krankentransport eine Stunde je Prüfungsteil. (3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt bei den Prüfungen für - den Güterkraftverkehr und - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenver- kehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte sowie bei den Prüfungen für - den Taxen- und Mietwagenverkehr und - die Notfallrettung und den Krankentransport für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte. (4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektroni- scher Form erfolgen. Die Handelskammer bestimmt das Verfahren. § 9 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilneh- mer/Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten. (2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt bei den Prüfungen für - den Güterkraftverkehr und - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenver- kehr 75 Punkte sowie bei den Prüfungen für
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