Oktober 2018
Anlagen: 3 § 1 Sachliche Zuständigkeit Die Handelskammer Hamburg – im folgenden Handelskammer genannt – ist zuständig für - die Bildung der Prüfungsausschüsse, - die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes, - die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 und - die Umschreibung gemäß § 17. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Die Handelskammer ist örtlich zuständig, wenn der Prüfungsbe- werber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz in ihrem Bezirk hat. (2) Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) des Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die Prü- fungsbewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Prüfungs- bewerber/Prüfungsbewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig. (3) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ih- rer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden. § 3 Prüfungsausschüsse (1) Die Handelskammer bildet Prüfungsausschüsse für a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachwei- ses der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Gü- terkraftverkehrs, b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachwei- ses der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs und c) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachwei- ses der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen der Not- fallrettung und des Krankentransports. (2) Die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen a) der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr und b) der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenver- kehr, beide in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Handelskammer beruft für einen Zeitraum von längstens vier Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen wer- den aus diesem Kreis für bestimmte Prüfungen eingesetzt. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, so- fern sie nicht bei der Handelskammer beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 in der jeweils geltenden Fassung. (5) Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wird zur Abgeltung aller Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung entstehen, ein pau- schaler Auslagenersatz gewährt. Über die Höhe entscheidet das Präsidium der Handelskammer. § 4 Prüfungsarten Die Prüfung findet statt als Prüfung für - den Güterkraftverkehr, - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, - den Taxen- und Mietwagenverkehr oder - die Notfallrettung und den Krankentransport 1. mit Kraftfahrzeugen 2. mit Luftfahrzeugen oder 3. mit Wasserfahrzeugen. § 5 Vorbereitung der Prüfung (1) Die Handelskammer bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prü- fungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formu- lar der Handelskammer erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Die Handelskammer soll die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerbe- rinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werktage vor dem jeweiligen Prü- fungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einla- dung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin - Ort und Zeitpunkt der Prüfung, - die Art der Prüfung, - die Prüfungsdauer, - die zugelassenen Hilfsmittel, - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - die in §§ 10 und 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt so- wie Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße bekannt. § 6 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einemmündlichen Teil besteht. (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die Handelskammer. (4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu die- ser Prüfung nicht zugelassen. (5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prü- fungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Be- kanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ableh- nungsantrag entscheidet die Handelskammer. (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die Handels- kammer den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prü- fung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Aus- übung des Prüfungsamtes, so muss die Handelskammer den betrof- fenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
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