AUGUST/SEPTEMBER 2026
Compliance sichern Viele Betriebe unterschätzen den Umfang der Rechtsfragen, den die KI-Nutzung aufwirft. Einige wichtige Punkte im Überblick. EU AI Act Die KI-Verord- nung reguliert seit August 2024 den KI-Einsatz in der EU. Um sie kor- rekt umzusetzen, empfiehlt die Handelskammer, systematisch vor- zugehen. Nach einer Erfassung aller eingesetzten KI-Anwendungen sollten Unterneh- men prüfen, ob möglicherweise eine verbotene Praktik (Art. 5) oder ein Hoch- risiko-KI-System (Art. 6) vorliegt – und die eigene Rolle klären: Wer Fremd-KI nur nutzt, gilt als Be- treiber (Deployer) und hat andere Pflichten als An- bieter (Provider), die KI-Systeme entwickeln oder unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Grundsatz der KI-Verordnung: Je höher das Risiko, desto strenger die Vorgaben. Wich- tig sind auch re- gelmäßige Mit- arbeiterschulun- gen (Art. 4) und die Festlegung klarer KI-Einsatz- regeln. Weitere Infos er- halten Sie etwa unter www. handelskammer- hamburg.de/eu- ai-act und imWe- binar „KI im Un- ternehmen rechtskonform nutzen“ ( www. handelskammer- hamburg.de/ki- rechtskonform ) am 6. August. Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gebr. Runde, Spezialist für Arbeitsschutz- und Berufskleidung, setzt für den E-Commerce auf lokal gespeicherte KI. Sie wird für das Erstellen und die Korrektur von Texten, Präsentationen und Schulungsinhalten sowie für die Bildgenerierung verwendet. tet und dabei selbst keine Kontrolle über die verar beiteten Daten erlangt, löst kein Mitbestimmungs recht aus“, ordnet der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Körlings aus der Kanzlei KLIEMT.Arbeits recht in Hamburg den Beschluss ein. Die Mitbestim mung sei eben keine abstrakte Auffangkategorie, die jede Berührungmit KI erfasse. Ein breites Regelgeflecht Doch wer auf private Accounts setzt, gibt die Kon trolle darüber auf, welche Daten in fremde Systeme fließen – von Kundendaten bis zu Geschäftsgeheim nissen. Neben Sicherheitsrisiken (siehe Artikel Seite 56) besteht bei einer solchen unkontrollierten Nut zung also auch die Gefahr, zum Beispiel den Daten schutz zu verletzen – und dafür muss das Unterneh men haften. V or zweieinhalb Jahren lag dem Arbeitsge richt Hamburg ein ungewöhnlicher Fall vor: Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten erlaubt, den KIChatbot ChatGPT bei der Arbeit zu nutzen – allerdings nur über private Accounts, die sie selbst angelegt hatten. Auf der UnternehmensITwar ChatGPT nicht installiert; der Zugang lief über den Browser, für den bereits eine Konzernbetriebsver einbarung bestand. Auf die eingegebenen Daten hatte der Arbeitgeber keinen Zugriff. Der Konzernbetriebsrat rügte Mitbestimmungs rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 Betriebsverfas sungsgesetz (BetrVG) und beantragte im einstweili gen Rechtsschutz ein vollständiges Nutzungsverbot. Das Gericht wies alle Anträge zurück. „Wer Beschäf tigten lediglich den freiwilligen Rückgriff auf öffent lich zugängliche Tools über private Accounts gestat HAMBURGER-WIRTSCHAFT.DE 52 FOTOS: GEBR.RUNDE GMBH, KLIEMT.ARBEITSRECHT, KANZLEI HAFENCITY RECHTS NORMEN
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