August 2019
9 AMTLICHES (2) Zu Plenarsitzungen, in denen durch dieWahl eines Amts- nachfolgers über die Abwahl des Präses oder eines Vizepräses entschieden werden soll, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes und unter Hinweis auf Absatz 3 einzuladen. (3) Das Präsidium legt dem Plenum für denWahlgang den Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 2 vor. Der Vorschlag muss ihm bis spätestens 15 Tage vor der Sitzung, in der einWahlgang stattfinden soll, schriftlich eingereicht werden, wobei auch die Übermittlung per Telefax und eingescanntemDokument per E-Mail zulässig ist. (4) Für das Verfahren der Wahl, bei der alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. (5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüg- lich nach Abschluss der Wahl fest. Der Amtsinhaber ist abge- wählt, sofern der vorgeschlagene Bewerber mit der Mehrheit der Mitglieder des Plenums zu seinemAmtsnachfolger gewählt worden ist. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift aufzu- nehmen und vomWahlausschuss zu unterzeichnen. Die Han- delskammer macht die Namen des abgewählten Amtsinhabers und des gewählten Amtsnachfolgers bekannt. Die Zahl der auf den Bewerber entfallenden Stimmen wird veröffentlicht. (6) Ist nach dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 5 kein neuer Präses oder Vizepräses gewählt, findet kein weiterer Wahlgang statt. Ein Antragsteller darf einen erfolglosen Antrag mit dem- selben Vorschlag für einen Amtsnachfolger nur dann erneut stellen, wenn seit demZugang des ersten Antrags bei der Han- delskammer mindestens sechs Monate vergangen sind. Hier- von kann abgewichen werden, sofern mit der Antragstellung gravierende Gründe vorgetragen werden, die nach der Abstim- mung über den erfolglosen Antrag entstanden sind und die eine erneute Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen, um Schaden von der Handelskammer abzuwen- den. (7) Für das Wahlprüfungsverfahren gilt § 25 Abs. 6 entspre- chend.“ 20. §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst: „§ 26 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen imZusammenhang mit den Wahlen erfolgen im Internet auf der Website der Handelskam- mer Hamburg unter Angabe des Tags der Einstellung. § 27 Inkrafttreten; Änderungen dieserWahlordnung (1) DieseWahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt dieWahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 (Amtl. Anz. S. 1108) in der geltenden Fassung außer Kraft. (2) Änderungen dieser Wahlordnung bedürfen der Mehrheit der Anwesenden. Für eine Änderung von §§ 2 und 8 bedarf es abweichend einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesen- den.“ 21. Folgende Anlage wird angefügt:
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