August 2019
8 AMTLICHES (3) Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit von zwei Drit- teln der wahlberechtigten Anwesenden erhalten. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. (4) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüg- lich nach Abschluss der Wahl fest. Die Handelskammer macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen werden ver- öffentlicht. (5) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 19 ist entsprechend anwendbar. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen beschränkt auf Zu- wahlen innerhalb ihrer Wahlgruppe eingelegt werden können.“ 17. In § 23 wird die Angabe „§ 20Absatz 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt. 18. §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst: § 24 Wahlvorschläge (1) Über dieWahl des Präses und der Vizepräsides wird in ge- trenntenWahlgängen abgestimmt. Zuerst wird dieWahl des Präses durchgeführt. (2) Zu Plenarsitzungen, in denenWahlen des Präses oder der Vizepräsides stattfinden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes und unter Hin- weis auf Absatz 3 einzuladen. (3) Das amtierende Präsidium legt dem Plenum für die beiden WahlgängeWahlvorschläge vor. Dabei hat es ausschließlich auf Vorschläge aus der Mitte des Plenums zurückzugreifen, die ihm bis spätestens 15 Tage vor der Sitzung, in der einWahlgang stattfinden soll, schriftlich eingereicht werden, wobei auch die Übermittlung per Telefax und eingescanntemDokument per E-Mail zulässig ist. Sofern beideWahlgänge in derselben Plenar- sitzung stattfinden, sind Parallelbewerbungen für das Amt des Präses und das Amt eines Vizepräses nicht möglich. § 25 Durchführung derWahl (1) Auf dieWahlen des Präses und der Vizepräsides, bei denen alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden imÜbrigen die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüg- lich nach Abschluss der Wahl fest. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten, sofern damit die Mehrheit der wahlberechtigten Anwesenden erreicht ist. Über das Wahl- ergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen und vomWahl- ausschuss zu unterzeichnen. Die Handelskammer macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen werden veröf- fentlicht. (3) Ist nach dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 2 Satz 2 kein Präses gewählt, wird in derselben Plenarsitzung ein zweiter Wahlgang mit den nicht gewählten Bewerbern aus dem ersten Wahlgang durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind höchstens zwei Kandidaten, dies entsprechend dem Einzelstimmen-Ran- king aus dem erstenWahlgang. Ist die Kandidatenbestimmung nach Satz 2 infolge Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten nicht möglich, erweitert sich der Kandidatenkreis für den zwei- tenWahlgang entsprechend. Gewählt ist im zweitenWahlgang der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält, sofern damit die Mehrheit der wahlberechtigten Anwesenden erreicht ist. (4) Sind nach dem Ergebnis der Wahl der Vizepräsides nach Absatz 2 Satz 2 ein Amt oder mehrere Ämter nicht besetzt, wird in derselben Plenarsitzung ein zweiter Wahlgang mit den nicht gewählten Bewerbern aus dem erstenWahlgang durch- geführt. Teilnahmeberechtigt sind höchstens doppelt so viele Kandidaten, wie Ämter zu besetzen sind, dies entsprechend dem Einzelstimmen-Ranking aus dem erstenWahlgang. Ist die Kandidatenbestimmung nach Satz 2 infolge Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten nicht möglich, erweitert sich der Kandi- datenkreis für den zweitenWahlgang entsprechend. Gewählt sind im zweitenWahlgang die Bewerber, die die meisten Stim- men erhalten, sofern damit die Mehrheit der wahlberechtigten Anwesenden erreicht ist. (5) Ist nach dem Ergebnis des zweitenWahlgangs kein Präses gewählt oder sind ein oder mehrere Vizepräses-Ämter nicht besetzt, wird in derselben Plenarsitzung ein dritter Wahlgang mit den nicht gewählten Bewerbern aus dem zweitenWahl- gang durchgeführt. Hierfür sind Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber um das Amt eines Vizepräses entscheidet das Los, welches ein Mit- glied des Wahlausschusses zieht. (6) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 19 ist entsprechend anwendbar. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen eingelegt wer- den können.“ 19. Hinter § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Abwahl des Präses und von Vizepräsides (1) Die Abwahl des Präses oder eines Vizepräses ist nur auf ent- sprechenden Antrag aus der Mitte des Plenums möglich. Der Antrag ist nur zulässig, wenn mit ihm ein Vorschlag für dieWahl eines Amtsnachfolgers verbunden ist. Der Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber je Amt umfassen. Bei mehreren Anträgen zwecks Abwahl desselben Amtsinhabers in derselben Plenar- sitzung wird nur der zuerst eingereichte Antrag berücksichtigt.
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