August 2019

7 AMTLICHES ler reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss ge- währt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischenWahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. § 18 Ermittlung und Bekanntgabe desWahlergebnisses (1) Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgege- benen Stimmen. (2) Ungültig bei der elektronischenWahl sind Stimmen, die un- ter Umgehung der Vorgaben des elektronischenWahlsystems abgegeben werden. (3) Ungültig bei der Briefwahl sind Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen; b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen; c) auf denen in einer oder mehreren Untergruppen mehr Be- werber angekreuzt sind, als insoweit in der betreffenden Wahlgruppe maximal wählbar sind. (4) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimm- zettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeich- nung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig. (5) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelum- schlag, nicht jedoch denWahlausweis enthalten, werden zu- rückgewiesen. Dies gilt auch, falls der Wahlausweis im Stimm- zettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. (6) Der Wahlausschuss fertigt über denWahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, welche von den Mitglie- dern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, und leitet alle Unterlagen der Handelskammer zu. (7) Gewählt sind innerhalb der einzelnen Untergruppen der Wahlgruppen diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wel- ches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 3). (8) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüg- lich nach Abschluss der Wahl fest und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen werden veröffentlicht.“ 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Entscheidung des Plenums unterliegt der verwaltungs- gerichtlichen Überprüfung.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 16. Die §§ 20 bis 22 werden wie folgt gefasst: „§ 20 Zuwahlen zumPlenum; Wahlvorschläge (1) Zuwahlen zum Plenum finden erst nach Abschluss der erst- maligenWahlen zum Präsidium gemäß Teil II statt. Falls sich für die erstmaligenWahlen zum Präsidium keine oder nicht genü- gend Bewerber finden, kann das Plenum die Zuwahlen zuerst durchführen. (2) Wahlvorschläge können vom Präsidium oder aus der Mitte des Plenums schriftlich eingebracht werden, wobei auch eine Übermittlung per Telefax oder eingescanntemDokument per E-Mail zulässig ist. Für jeden Kandidaten ist dabei zu begrün- den, inwieweit durch die Zuwahl die Spiegelbildlichkeit des Plenums verfeinert wird. Die Vorschläge müssen spätestens 15 Tage vor der Sitzung, in der die Zuwahlen stattfinden sollen, bei der Handelskammer eingereicht werden. (3) Das Plenum beschließt, in welchen der Wahlgruppen ge- mäß § 8 Absatz 5 nach dem Ergebnis der Urwahl zur Verfeine- rung der Spiegelbildlichkeit des Plenums Zuwahlen durchge- führt werden können. ZumZeitpunkt des Beschlusses bereits vorliegendeWahlvorschläge für dieseWahlgruppen bleiben gültig. § 21 Durchführung der Zuwahl (1) Zu Plenarsitzungen, in denen Zuwahlen stattfinden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Wahlvorschlä- ge einzuladen. DieWahl ist geheim und erfolgt durch Stimm- zettel, die alleWahlvorschläge enthalten müssen. (2) DieWahl erfolgt durch Stimmzettel, die an die in der Plenar- sitzung anwesenden unmittelbar gewählten Plenarmitglieder verteilt werden. (3) Die Stimme wird durch Ankreuzen des Namens auf dem Stimmzettel in dem dazu vorbereiteten Feld abgegeben. Es dürfen proWahlgruppe nur so viele Namen angekreuzt werden wie in demWahlgang Plenarmitglieder zuzuwählen sind. Der Stimmzettel ist in dieWahlurne zu legen. ImÜbrigen gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. § 22 Ermittlung des Ergebnisses der Zuwahl (1) Das Plenum bestimmt aus seiner Mitte einenWahlausschuss aus einemVorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie stellen die Zahl der abgegebenen Stimmzettel sowie die auf jeden Vorschlag entfallenden Stimmen fest. (2) Für die Auswertung der Stimmzettel gilt § 18 Absätze 1, 3, 6 bis 8 entsprechend. Ungültig sind auch Stimmzettel, auf denen proWahlgruppe mehr Namen angekreuzt sind als Plenarmit- glieder nach § 20 zugewählt werden können.

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