August 2019

6 AMTLICHES Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronischeWahl fortsetzen. (2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mög- liche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektroni- scheWahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf ein- zelneWahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Stö- rung die elektronischeWahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronischeWahl abgebrochen und dieWahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. (3) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vomWahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Nieder- schrift zur Wahl zu vermerken. DieWahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vomWahlausschuss in diesemZu- sammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlab- brüche zu informieren.“ 14. §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Für die Briefwahl sind nur die hierzu von der Handelskam- mer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verwenden. Die Handelskammer versendet dieWahlunterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Ende der Frist, in welcher die Stimmzet- tel bei der Handelskammer eingegangen sein müssen, an die Wahlberechtigten, die Briefwahl beantragt haben. Ist eine rechtzeitige Versendung durch eine verspätete Antragstellung nicht möglich, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen. Er darf höchstens so viele Personen ankreuzen, wie in der betreffendenWahl- gruppe und in den jeweiligen Untergruppen maximal Bewerber wählbar sind. (2) Die Stimmzettel enthalten für jedeWahlgruppe die Kandi- datenliste unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Funktion imUnternehmen und der Bezeichnung des kam- merzugehörigen Unternehmens. Außerdem enthalten die Stimmzettel einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgrup- pe und den jeweiligen Untergruppen maximal wählbaren Be- werber. Die Stimmzettel können edv-technische Zusätze zur Erleichterung der Auszählung sowie weitere, rein gestalterische oder erklärende Zusätze ohne individuellen Bewerberbezug enthalten. (3) Der Wahlberechtigte versendet den in einem besonderen Umschlag (Stimmzettelumschlag) verschlossenen Stimmzettel und das Formblatt, aus welchem seine Berechtigung zur Aus- übung des Wahlrechts hervorgeht (Wahlausweis), in einem ver- schlossenen Umschlag mit demKennzeichen „Handelskam- merwahl” (Rücksendeumschlag) an die Kammer. Die Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlbe- rechtigung und des fristgerechten Eingangs des Stimmzettels unverzüglich und ungeöffnet in dieWahlurne gelegt. (4) Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsberech- tigt gemäß § 5, insbesondere als Vertreter mehrerer Kammer- zugehöriger, so stellt die Handelskammer auf Antrag einen Wahlausweis zur Verfügung, auf dem alle relevanten Kammer- zugehörigen aufgeführt sind. Der mehrfachWahlausübungsbe- rechtigte versendet den ausgefülltenWahlausweis mit den ein- zelnen Stimmzettelumschlägen in demRücksendeumschlag an die Kammer. § 17 Stimmauszählung (1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischenWahl. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Zudemwird das elektro- nischeWahlverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahl- stimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe be- reitgestellt. (2) ImAnschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischenWahlver- zeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgege- ben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Briefwahl- stimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektro- nisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeich- net wird. (3) Aus den Teilergebnissen der elektronischenWahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Gesamtergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. (4) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. (5) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischenWahl ist die Autorisierung durch denWahlausschuss notwendig. (6) Für die elektronischeWahl stehen technische Möglichkei- ten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jedenWäh-

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