August 2019
5 AMTLICHES (4) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korri- giert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absen- den der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch denWähler möglich. Die Übermittlung ist für denWähler am Bildschirm erkennbar. Mit demHinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (5) Der Wähler darf an der elektronischenWahl nur teilnehmen, sofern das für dieWahlhandlung genutzte Endgerät durch ge- eignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sicherge- stellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch denWähler gesondert in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen. (6) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentli- chen Anforderungen an eine für die Durchführung und Über- wachung der elektronischenWahl zu verwendende EDV-An- wendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.“ 13. Hinter § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Technische Bedingungen und Anforderungen an die elektronischeWahl (1) Das verwendete elektronischeWahlsystemmuss sicherstel- len, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. (2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymi- siert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. (3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elek tronischeWahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kom- men. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. (4) Auf demBildschirmmuss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronischeWahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der end- gültigen Stimmabgabe nicht zulassen. (5) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektro- nischenWahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zumWahlsystem zu sperren. Die Anmeldung amWahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlbe- rechtigten dürfen nicht protokolliert werden. (6) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronischeWahlverzeichnis auf verschie- dener Serverhardware zu führen. (7) DieWahlserver sind vor Angriffen aus demNetz zu schüt- zen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Au- torisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zuge- lassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). (8) ElektronischeWahlen dürfen nur dann durchgeführt wer- den, wenn das verwendete elektronischeWahlsystem dem je- weiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus demCommon Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicher- heitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC- PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- technik sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das Systemmuss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifika- tionen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (9) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewähr- leisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Ser- vers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwieder- bringlich verloren gehen. (10) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszuge- stalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe imWählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronischeWahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist. (11) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. § 15b Störung der elektronischenWahl (1) Werden Störungen der elektronischenWahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit vonWahlportal undWahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Lö- schens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation aus- geschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne
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