August 2019
4 AMTLICHES (4) Musterblätter für dieWahlvorschläge und die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 stellt die Handelskammer zur Verfügung. (5) Der Wahlausschuss prüft dieWahlvorschläge und Kandida- tenlisten und entscheidet über deren Zulässigkeit. Er kann dazu Nachweise von den Kandidaten anfordern. Er fordert die in demWahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 5 angegebene Vertrau- ensperson bzw. den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Auffor- derung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen. (6) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde, b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde, c) die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt, d) der Bewerber nicht wählbar ist, e) der Bewerber nicht identifizierbar ist, f) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (7) Jede Kandidatenliste soll zu jeder Untergruppe mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der jeweiligen Unter- gruppe maximal Bewerber wählbar sind. Geht für eineWahl- gruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine Nachfrist von in der Regel 10 Tagen und wiederholt die Aufforderung nach § 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigenWahlvor- schläge beschränkteWahl statt. (8) Der Hauptwahlleiter macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Absatz 7 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss bekannt gemacht.“ 11. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Durchführung derWahl (1) DieWahl findet in elektronischer Form (elektronischeWahl) und zusätzlich schriftlich (Briefwahl) statt. (2) Die Handelskammer versendet an alleWahlberechtigten eineWahlmitteilung mit demHinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder, auf Antrag, per Briefwahl – abgeben kann. Für den Fall, dass die Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgegeben wird, zählt die elektronisch abgegebene Stimme.“ 12. §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Wahlunterlagen (1) DieWahlberechtigten erhalten von der Handelskammer ihre Zugangsdaten zumWahlportal für die elektronischeWahl. Auf formlosen Antrag erhaltenWahlberechtigte von der Handels- kammer zusätzlichWahlunterlagen für die Briefwahl. (2) Für die elektronischeWahl werden demWahlberechtigten Wahlunterlagen mit den Zugangsdaten (Identifikationsnummer und URL zumWahlportal) sowie Informationen zur Durchfüh- rung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. (3) Für die Briefwahl gemäß Absatz 1 Satz 2 werden demWahl- berechtigten folgende Unterlagen übermittelt: a) ein Formblatt für den Nachweis der Berechtigung zur Aus- übung des Wahlrechts (Wahlausweis), b) ein Stimmzettel, c) ein Umschlag für den Stimmzettel (Stimmzettelumschlag), d) ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen mit der Bezeichnung „Handelskammer-Wahl“ (Rücksendeum- schlag). (4) Die Bewerber haben die Gelegenheit, sich in einer Kandida- tenbroschüre zu präsentieren. Sie enthält für jeden Bewerber die Inhalte gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1. Sie kann auch weitere Inhalte umfassen. Der Wahlausschuss kann die Art der Inhalte und die redaktionelle Gestaltung festlegen. Alle Inhalte müssen den Grundsätzen der parteipolitischen Neutralität, sachlichen Richtigkeit und des Verbots von Schmähkritik entsprechen. Über Rügen gegen Inhalte entscheidet der Wahlausschuss. Die Kandidatenbroschüre wird im Internet veröffentlicht und kann auch ganz oder auszugsweise nachWahlgruppen in den Print- publikationen der Handelskammer verbreitet werden. § 15 Stimmabgabe bei elektronischerWahl (1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vor- heriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtig- ten amWahlportal. (2) Die Authentifizierung für den Zugang zum elektronischen Stimmzettel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Der Wahl- berechtigte bekommt nach Eingabe der Identifikationsnum- mer, seines Geburtsdatums und einer Mobilfunknummer eine PIN per SMS auf die angegebene Mobilfunknummer zuge- schickt. Mit Eingabe der PIN erhält der Wahlberechtigte Zu- gang zum elektronischen Stimmzettel. Durch die Eingabe der PIN versichert der Wahlberechtigte, dass die Stimmabgabe durch eine zur Ausübung des Wahlrechts berechtigte Person erfolgt. Hierauf ist der Wahlberechtigte bei Eingabe der PIN gesondert hinzuweisen. (3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
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