August 2019

3 AMTLICHES 9 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mit- telgroße Unternehmen und 5 Sitze für große Unternehmen. Wahlgruppe VIII = Informationstechnologie und Medienwirt- schaft: 7 Sitze, davon 4 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mit- telgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen. Wahlgruppe IX = Tourismus und Freizeitwirtschaft: 4 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittel- große Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen. Die Kammerzugehörigen können in ihrer Wahlgruppe unab- hängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Untergruppe Bewerber aller Untergruppen wählen. (5) Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können in mit- telbarer Wahl hinzuwählen: Wahlgruppe I – Finanz- und Versicherungswirtschaft: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe II – Dienstleistungen: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe III – Einzelhandel: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe IV – Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe V – Güterverkehr: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe VI – Immobilienwirtschaft: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe VII – Industrie, Energie, Umwelt: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe VIII – Informationstechnologie und Medienwirt- schaft: 1 Plenarmitglied, Wahlgruppe IX – Tourismus und Freizeitwirtschaft: 1 Plenarmit- glied.“ 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden dieWörter „drei Jahren“ durch die Wörter „vier Jahren“ ersetzt. bb) Es wird folgender Satz angefügt: Für die im Jahr 2020 erfolgendeWahl gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieWahlen für die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von drei Jahren seit der letzten kon- stituierenden Sitzung stattfinden sollen.“ b) In Absatz 2 werden dieWörter „Stimmzettel oder die elekt- ronisch abgegebenen Stimmen“ durch dieWörter „elektro- nisch abgegebenen Stimmen oder die Stimmzettel“ ersetzt. 7. § 10wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Nicht wählbar sind Personen, die selbst für das Plenum kandidieren.“ b) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6. c) In dem neuen Satz 6 werden dieWörter „des Hamburgi- schen Datenschutzgesetzes zur Datenverarbeitung imAuf- trag“ durch dieWörter „der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung zur Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter“ ersetzt. 8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch dieWörter „, wobei auch die Übermittlung per Telefax und eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist.“ ersetzt. 9. In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden dieWörter „zu wählen“ durch die Wörter „und in jeder Untergruppe maximal wählbar“ ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Kandidatenlisten (1) Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe schriftlicheWahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Telefax oder eingescanntemDoku- ment per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für dieWahl- gruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eineWahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidatenliste ist nach Untergruppen einzuteilen. Die Bewerber werden innerhalb der Untergruppe in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. (2) DieWahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion imUnternehmen, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens, dessen Anschrift und dessen Untergruppe aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15Wahlberech- tigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen Kammerzugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. EinWahlberechtigter kann nur Wahlvor- schläge für Wahlgruppen unterzeichnen, denen er selbst ange- hört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrereWahlvorschlä- ge unterzeichnen. Jeder Wahlvorschlag soll den Namen und die Anschrift einer Vertrauensperson enthalten, an die der Wahlausschuss Nachbesserungsersuchen richten kann.

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