August 2019
2 AMTLICHES (4) Die Berechnung erfolgt für jedeWahlperiode auf der Grundlage von insgesamt 58 Sitzen. Kommt es bei dieser Be- rechnung durch Rundungen nach oben oder unten zu einer höheren oder niedrigeren Zahl, so entspricht diese der Ge- samtzahl der unmittelbar gewählten Mitglieder. (5) Bis zu neun Plenarmitglieder können für die Dauer der Wahlperiode in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewähl- ten Plenarmitgliedern hinzugewählt werden. Eventuelle Zu- wahlen dienen dazu, die Spiegelbildlichkeit des Plenums zu ver- feinern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. (6) Die Bezirke Bergedorf und Harburg sollen durch unmittel- bar gewählte Plenarmitglieder vertreten sein.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „gleichen“ durch dieWörter „Untergruppe derselben“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 8 Absatz 4)“ durch die An- gabe „(§ 8 Absatz 5)“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter demWort „Wahlgruppe“ dieWörter „und der Untergruppe“ eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „a.“ durch die Angabe „a)“ er- setzt und die Angabe„b.“ durch die Angabe „b)“. b) In Absatz 4 wird die Angabe „lit. b“ durch die Angabe „lit. b)“ ersetzt. c) In Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter demWort „von“ das Wort „spä- testens“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch dieWörter „oder in eine andere Untergruppe derselbenWahlgruppe.“ er- setzt. c) Absatz 5 wird gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Wahlgruppen (1) Die Zuordnung der Kammerzugehörigen zu denWahlgrup- pen erfolgt auf der Grundlage der Klassifikation der Wirt- schaftszweige des Statistischen Bundesamts in der jeweils gül- tigen Fassung nach Maßgabe der Anlage zu dieser Wahlordnung. (2) Gemäß dem in § 2 Absatz 3 und 4 definierten Berechnungs- modus werden für dieWahlperiode 2020 – 2024 58 Mitglie- der des Plenums in unmittelbarer Gruppenwahl von den Kam- merzugehörigen der jeweiligenWahlgruppen gewählt. (3) Die Sitze innerhalb der Wahlgruppen werden auf die folgen- den Untergruppen verteilt, die wie folgt anhand von Betriebs- größenklassen gebildet werden: - Kleine Unternehmen: bis 9 Beschäftigte - Mittelgroße Unternehmen: 10 bis 249 Beschäftigte - Große Unternehmen: ab 250 Beschäftigte Die Beschäftigtenzahl bestimmt sich gemäß Artikel 5 des An- hangs zur Empfehlung 2003/361/EG auf Basis des Jahres- durchschnitts 2018. Die Berechnung der auf die Untergruppen entfallenden Sitze erfolgt grundsätzlich nach denselben Maß- stäben wie die Berechnung der Sitzverteilung auf dieWahl- gruppen gemäß § 2 Absatz 3 und 4. Die Gesamtzahl der auf eineWahlgruppe entfallenden Sitze darf durch Rundungsef- fekte imRahmen dieser Berechnung jedoch nicht verändert werden. Sofern sich durch Rundungseffekte bei den Unter- gruppen eine rechnerisch höhere oder niedrigere Gesamtzahl der Sitze für dieWahlgruppe ergibt, ist dies bei der Sitzzahl der Untergruppe mit den meisten Sitzen zu korrigieren. Sollte dies bei einer Gleichverteilung von Sitzen der Untergruppen in ei- ner Wahlgruppe nicht möglich sein, richtet sich die Entschei- dung nach demGesamtbild der Wahlgruppe. (4) Es werden folgendeWahlgruppen nach Branchen und Un- tergruppen nach Betriebsgrößenklassen gebildet, in denen die Kammerzugehörigen jeweils die genannte Anzahl von Mitglie- dern des Plenums unmittelbar wählen: Wahlgruppe I = Finanz- und Versicherungswirtschaft: 6 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mit- telgroße Unternehmen und 2 Sitze für große Unternehmen. Wahlgruppe II = Dienstleistungen: 10 Sitze, davon 6 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mit- telgroße Unternehmen und 2 Sitze für große Unternehmen. Wahlgruppe III = Einzelhandel: 6 Sitze, davon 4 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittel- große Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen. Wahlgruppe IV = Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler: 6 Sitze, davon 3 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mit- telgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen. Wahlgruppe V = Güterverkehr: 6 Sitze, davon 3 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mit- telgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen. Wahlgruppe VI = Immobilienwirtschaft: 4 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittel- große Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen. Wahlgruppe VII = Industrie, Energie, Umwelt:
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