August 2019
1 Amtliches Christi Degen - Hauptgeschäftsführerin - Vierzehnte Änderung der Satzung der Handelskammer Hamburg Vom 3. Juni 2019 Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 2. Mai 2019 gemäß § 4 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufi- gen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen: § 1 Die Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 (Amtl. Anz. S. 1105), zuletzt geändert am 28. Juli 2017 (Amtl. Anz. S. 1358), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Wahl der Mitglieder Das Plenum besteht aus unmittelbar und eventuell mittelbar gewählten Mitgliedern. Das Nähere über die Anzahl der unmit- telbar und eventuell mittelbar gewählten Mitglieder, über die Ausübung des aktiven und passivenWahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Been- digung der Mitgliedschaft zum Plenum regelt dieWahlordnung. Diese enthält auch Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondereWahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze im Plenum.“ 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Kammer werden auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg unter An- gabe des Tags der Einstellung veröffentlicht. (2) Die Rechtsvorschriften der Kammer sowie deren Änderun- gen werden außerdem im elektronischen Bundesanzeiger ver- öffentlicht.“ §2 Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung imAmtlichen Anzeiger in Kraft. Hamburg, den 3. Juni 2019 HANDELSKAMMER HAMBURG Fünfte Änderung derWahlordnung der Handelskammer Hamburg Vom 3. Juni 2019 Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 2. Mai 2019 gemäß § 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur vorläufi- gen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen: § 1 DieWahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1561), zuletzt geändert am 27. Oktober 2016 (Amtl. Anz. S. 1845), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Wahlmodus (1) Das Plenum setzt sich aus unmittelbar und eventuell mittel- bar gewählten Plenarmitgliedern zusammen. (2) Die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder werden von den Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmittelba- rer und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von vier Jahren aus ihremKreis gewählt. Die Kammerzugehörigen werden zum Zweck der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirt- schaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen inWahlgruppen nach Branchen eingeteilt, wobei jeweils Untergruppen nach Betriebsgrößenklassen zulässig sind. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung des Plenums nach der Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des Kammerbe- zirks zu erreichen. (3) Die auf die einzelnenWahlgruppen entfallende Anzahl von unmittelbar gewählten Plenarmitgliedern errechnet sich nach folgenden Kriterien, die die wirtschaftliche Bedeutung der Wahlgruppe imVerhältnis zur Gesamtwirtschaft des Kammer- bezirks widerspiegeln: - Gewerbeerträge imDurchschnitt der letzten drei Jahre 25 % - Anzahl der Unternehmen imDurchschnitt der letzten drei Jahre 25 % - Beschäftigtenzahl imDurchschnitt der letzten drei Jahre 25 % - Anzahl der bei der Handelskammer eingetragenen Ausbildungsverhältnisse imDurchschnitt der letzten drei Jahre 25 %. André Mücke - Vizepräses - (Präses-Vertretung seit 24. Januar 2019)
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjI2ODAz