Juni 2020

HAMBURGER WIRTSCHAFT 42 FOTO: ISTOCK.COM/DOBRILA VIGNJEVIC Das Corona-Virus hat nicht nur die Arbeitswelt, sondern auch die Rechtslage verändert. Arbeitsschutz, Mieten, Steuern: „Viele Rechtsthemen sind langfristig neu geregelt worden“, sagt Aylin Jacob, Referentin in der Rechtsabtei- lung der Handelskammer. „Meist geht es umHygiene am Arbeitsplatz oder Ansprüche aus dem Infektionsschutzge- setz.“ Hier ein Überblick über wichtige Neuerungen, die für Betriebe und ihre Angestellten relevant sind (Stand: 25. Mai). Entschädigung für Lohnausfall Erwerbstätige, die ihre bis zu zwölf Jahre alten Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas zu Hause betreuen müssen und deshalb keinen Lohn erhalten, haben seit 30. März Anspruch auf Entschädigung: Gezahlt werden bei Angestellten 67 Prozent des Netto- lohns (maximal 2016 Euro imMonat) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen konnten. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber und holt sich das Geld danach vomGesundheitsamt zurück. Selbststän- digen zahlt das Gesundheitsamt eine Entschädigung in Besondere Zeiten, besondere Maßnahmen: Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Regierung zahlreiche Verordnungen erlas- sen und Gesetze auf den Weg gebracht. Rechtshinweise für Unternehmer Höhe von einem Zwölftel des Jahreseinkommens aus der entsprechenden Tätigkeit. Infos und Anträge fin- den Sie hier: www.bit.ly/ifsg-hh Ein höherer Entschädigungsanspruch gilt für Erwerbstä- tige, die ihre Arbeit aufgrund einer COVID-19-Erkran- kung oder eines Verdachts darauf nicht ausüben durften. Was sich bei den Steuern ändert • Die Umsatzsteuer in der Gastronomie wird ab 1. Juli für ein Jahr auf einen Satz von 7 statt bisher 19 Pro– zent gesenkt – allerdings nur für Speisen. • Wer das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter auf- stockt, muss für Aufstockungssummen auf bis zu 80 Prozent des Nettolohns bis Ende des Jahres keine Lohnsteuer abführen – kann also mit den Auf- stockungen die finanzielle Lage der Mitarbeiter stär- ker verbessern als zuvor. Auch Prämienzahlungen an Mitarbeiter bleiben bis 1500 Euro steuerfrei. • Wer durch Umsatzeinbußen durch Corona-Maß- nahmen seine Steuerschulden nicht bezahlen kann, sollte bei seinem Finanzamt eine Stundung beantra- gen. Bis 31. Dezember ist diese in der Regel zinsfrei. • Betriebe, die aufgrund der Pandemie mit einem Verlust rechnen, können sich neben den Vorauszah- lungen für 2020 auch die für 2019 gezahlten Be- träge vom Finanzamt erstatten lassen – und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrück- trags für das aktuelle Jahr. Sie müssen also nicht die üblichen Nachweise für den erwarteten Verlust erbringen. Das soll für schnelle Liquidität sorgen. • Vorsicht ist übrigens bei Zuschüssen wie der Co- rona-Soforthilfe geboten: Sie sind als Betriebsein- nahme steuerpflichtig – wenn ein Gewinn erwirt- schaftet wurde. Mehr Schutz für Gewerbemieter Der Kündigungsschutz für kleinstgewerbetreibende Mieter und Pächter wurde erweitert: Wer seine Miete aufgrund der Pandemie nicht zahlen kann, darf keine Kündigung erhalten. Allerdings gilt das bislang nur für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020, und die Mietschulden müssen bis 30. Juni 2022 gezahlt wer- den – gegebenenfalls samt Verzugszinsen. Längere Arbeitszeit für bestimmte Berufe Die Arbeitszeiten von Beschäftigten in „systemrelevan- ten“ Berufen dürfen unter bestimmten Bedingungen auf zwölf Stunden täglich ausgeweitet werden – bei maximal 60 Stunden Arbeit pro Woche. Das gilt etwa für Beschäftigte imGesundheitswesen oder in Energie- betrieben, aber zum Beispiel auch für Angestellte, die RECHTS TIPPS

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