Mai 2018

HAMBURGER WIRTSCHAFT 05 / 18  IM FOKUS 60 IMMOBILIEN Im Gegensatz zur Wohnraummiete herrscht beim Gewerbemietrecht überwiegend Vertragsfreiheit. Doch worauf sollten Unternehmer in ihren Verhandlungen achten? ILLUSTRATION: PIA BUBLIES Unter www.hk24.de/wirtschaftsrecht finden Sie eine Übersicht zu den The- men Recht und Steuern. Bei Fragen zum Gewerbemietvertrag hilft Ihnen die Autorin des Artikels gerne weiter. Noch Fragen? HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG BEACHTEN Der gewerbliche Mietvertrag kann von den Parteien frei ausgehandelt werden. Vertrags- partei kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein, etwa die GmbH selbst. Unterliegt die gegründete Gesellschaft einer Haftungsbeschränkung, sollteman darauf achten, dass die Gesellschaft selbst und nicht die gründenden Personen Vertragspartner werden. Andernfalls müssten die Personen trotz einer Haftungsbeschrän- kung für etwaige Mietschulden des Unter- nehmens mit ihremPrivatvermögen einstehen. MIETHÖHE VEREINBAREN Die monatliche Miete kann zu einem Festpreis vereinbart werden. Oft wird die Höhe des Mietzinses an den Umsatz des Unternehmens geknüpft oder sogar zusätzlich zu einer monatlichen Grundmiete berechnet. Der Vermieter hat hier einen Auskunftsanspruch über den generierten Umsatz. Auch wenn die erhofften Umsätze nicht erwirtschaftet werden, sind Sie zur Zahlung der vereinbar- ten Grundmiete verpflichtet. Die Regelungen des örtlichen Mietspiegels gelten im gewerb- lichen Bereich nicht. KONKURRENZSCHUTZ MITEINPLANEN Das Thema Konkurrenzschutz ist besonders in großen Gewerbeeinheiten relevant. Ist eine Klausel zum Konkurrenzschutz nicht vertraglich vereinbart, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Konkurrenzschutz zu gewähren. KÜNDIGUNGSFRISTEN FESTLEGEN Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt ge- mäß § 580a Abs. 2 BGB sowohl für den Ver- mieter als auch für den Mieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Dabei ist die Kündigung spätestens am dritten Werk- tag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, abwei- chende Vereinbarungen zu treffen und kürze- re oder sogar längere Kündigungsfristen aus- zuhandeln. Bei Laufzeiten über fünf oder über zehn Jahre gibt es die Option, den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit noch einmal verlän- gern zu können. Dann ist das ordentliche Kün- digungsrecht aber grundsätzlich ausge- schlossen. Sie könnten für Verträge mit langen Laufzeiten versuchen, ein Sonderkün- digungsrecht zu vereinbaren. Schließen Sie den Mietvertrag immer schriftlich ab. NUTZUNGSRECHTE PRÜFEN Wird das Mietobjekt konkret genug beschrie- be? Klären Sie die Größe der Räume ab, wel- che Flächen etwa gemeinschaftlich genutzt werden, ob Schilder oder Außenwerbung angebracht werden dürfen und ob sich das Mietobjekt für den für Sie verfolgten Zweck eignet. Gewerbemietvertrag – richtig verhandeln Aylin Jacob aylin.jacob@hk24.de Telefon 36138-365 ERLAUBNISERTEILUNG SICHERN Gewerbetreibende, deren Tätigkeit erlaubnis- pflichtig ist, sollten bei der Formulierung des Vertragszwecks besonders sorgfältig sein. Sonst besteht die Gefahr, einen wirksamen Gewerbemietvertrag geschlossen zu haben, ohne das Gewerbe hier jemals ausüben zu können – wenn beispielsweise einzelne Er- laubnisanforderungen nicht erfüllt werden können. Holen Sie sich hierzu vorab Informa- tionen von der entsprechenden erlaubniser- teilenden Behörde, etwa der Lebensmittel- überwachungsbehörde, oder kontaktieren Sie die zuständige Baubehörde, wenn Um- baumaßnahmen notwendig sind. In diesen Fällen ist die Verklausulierung einer aufschie- benden Bedingung empfehlenswert. So wird der Gewerbemietvertrag erst dann wirksam, wenn die Erlaubniserteilung erfolgt ist.

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