April / Mai 2020
HAMBURGER WIRTSCHAFT 12 UNTERSTÜTZUNGS ANGEBOTE BÜRGSCHAFTEN WAS TUN, WENNDIE SICHERHEITEN FEHLEN? Auch die Bürgschaftsbank der Hansestadt, die Bürg- schaftsgemeinschaft Hamburg , hilft Unterneh- men jetzt, an Kredite zu kommen. Gegenüber der Bank, bei der der Kredit aufgenommen wird, tritt die BG Hamburg als Bürge ein, wenn dem Betrieb die Sicherheiten fehlen – schnell, umfangreich und unbürokratisch. Über Bürgschaften bis zu 250000 Euro wird aktu- ell binnen 72 Stunden ent- schieden. Darüber hinaus verdop- pelte die BG Hamburg den Höchstbetrag der Bürg- schaft von 1,25 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro, um auch größere Risiken übernehmen zu können. Voraussetzung ist ein vor Zeiten der Krise tragfähi- ges Geschäftsmodell, das etwa durch die Bilanz von 2019 belegt wird. Auch Zins- und Tilgungsrück- stände aus Vorkrisenzeiten sollte es möglichst keine geben. Die Hotline der Bürgschaftsgemeinschaft: 611 700 100 . KURZARBEITERGELD: WENN DER STAAT DIE GEHÄLTER BEZAHLT In sieben Schritten zumKurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld hilft Unternehmen, Entlassungen zu vermeiden: Der Staat übernimmt die Gehaltszahlungen und jetzt auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Um einen Antrag zu stellen, gilt es jedoch, einiges zu beachten. Schritt 1: Voraussetzungen prüfen Damit ein Unternehmen Kurzarbeit bean- tragen kann, müssenmindestens zehn Pro- zent der ungekündigten versicherungs- pflichtigen Mitarbeiter mehr als zehn Pro- zent Arbeitsausfall mit Entgeltausfall haben. Der Arbeitsausfall muss vorüberge- hend und unvermeidbar sein. Außerdem muss er durch ein „unabwendbares Ereig- nis“ wie behördliche Maßnahmen wegen des Coronavirus oder wirtschaftliche Ursa- chen wie Auftragsmangel oder -stornie- rungen verursacht sein. Dabei gilt: Auch Zeit- oder Leiharbei- ter können jetzt Kurzarbeitergeld erhal- ten. Anspruch haben auch Teilzeitbe- schäftigte und Familienmitglieder, die im Unternehmen mithelfen. Ausgenommen sind dagegen Mitarbeiter, die geringfügig beschäftigt sind, Rente oder Krankengeld beziehen oder in der Ausbildung stehen. Kurzarbeit lässt sich übrigens auch für einzelne Abteilungen des Betriebs ein- führen und anzeigen. Die Höchstdauer be- trägt zwölf Monate. Schritt 2: Betriebliche Vereinbarung schließen Unternehmen dürfen nicht einfach Kurzar- beit anordnen: Zuvor müssen sie eine Ver- einbarung mit dem Betriebsrat abschlie- ßen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Beschäftig- ten ihr Einverständnis erklären. Wichtig ist dabei, dass der Betrieb gegebenenfalls tarifliche Ansprüche wie etwa Ankündi- gungsfristen einhält. Zu beachten sind auch Kurzarbeiterklauseln in Arbeits- verträgen. ILLUSTRATIONEN: SHUTTERSTOCK/NIKWB
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