April 2018
a) Erstellen von Erstmusterprüfberichten, b) Erstellen von Kalibrierprotokollen, c) Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln, d) Erstellen von Prüfprotokollen, e) Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen. (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auswerten, Bewerten und Kommuni- zieren von Prüfergebnissen“ können geprüft werden: a) Bewerten von Prüfergebnissen, b) Ableiten von Prüfentscheidungen, c) Begründen von Prüfentscheidungen, d) Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen, e) Kommunizieren mit Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden und Liefe- ranten. (7) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ ist in Form von vier Arbeits- aufgaben und einem situativen Fachgespräch zu prüfen. Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist im Kontext der Arbeitsaufgaben zu führen. (8) Die Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere Qualifikationsschwerpunkte bezieht, wobei der Qualifika- tionsschwerpunkt „Durchführen von Prüfprozessen“ in allen vier Ar- beitsaufgaben enthalten sein muss und sich alle vier Arbeitsaufgaben insgesamt auf alle Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal beziehen müssen. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchsten 300 Minuten. (9) Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll insgesamt 15 Minuten dauern. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Für die Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gilt § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes. § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in jedem der vier Arbeitsaufträge mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die beiden Prüfungsteile „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ und „Fertigungsprüftechnik“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer- tungen der Leistungen in den Situationsaufgaben eine Note zu bilden. (4) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die jeweiligen Arbeits- aufgaben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs einzeln zu bewerten. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden. (5) Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ und „Ferti- gungsprüftechnik“ ist eine Gesamtnote zu bilden. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Noten hervorgehen. Im Falle der Befreiung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. § 9 Wiederholung der Prüfung (1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, kann von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen befreit werden, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun- gen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. § 10 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif- ten zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Vorschrift durchführen; § 9 Absatz 2 findet keine Anwen- dung. § 11 Inkrafttreten Diese besondere Rechtsvorschrift tritt am 1. April 2018 in Kraft. Gleich- zeitig treten die Besonderen Rechtsvorschriften über die Prüfung zum Qualitätsfachmann Prüftechnik / zur Qualitätsfachfrau Prüftechnik vom 12. Dezember 1997 außer Kraft. § 12 Außerkrafttreten Diese besondere Rechtsvorschrift tritt am 31. März 2026 außer Kraft. Sie tritt auch vor diesem Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Ausbil- dungsverordnung, die die in diesen Besonderen Rechtsvorschriften auf- geführten Prüfungsinhalte nach § 25 BBiG regelt, außer Kraft. Hamburg, den 12. Februar 2018 Handelskammer Hamburg Tobias Bergmann Christi Degen - Präses - - Hauptgeschäftsführerin -
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MzU5OTQ1