April 2018

2. Fehleranalyse a) Festlegen von Merkmalen, b) Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten, c) Gewichten von Fehlern in der Wichtigkeit der Reihenfolge der Merkmale, d) Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse. 3. Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Pro- zessüberwachung a) Auswerten von Stichproben, b) Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen. 4. Prüfmittel a) Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit, b) Auswählen von Prüfmitteln, c) Kalibrieren von Prüfmitteln, d) Anwenden des Prüfmittelmanagements. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prüf- und Messtechnik“ können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Prüfplanung a) Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren tech- nischer Dokumente, b) Erstellen von Prüfplänen unter meßtechnischen und ökono- mischen Gesichtspunkten, c) Optimieren von Prüfplänen, d) Erstellen von Prüfanweisungen. 2. Prüfmerkmale a) Anwenden prüftechnischer Grundlagen, b) Verstehen grundlegender Funktionen der Mehrkoordina- ten-Messtechnik, c) Verstehen und Interpretieren geometrischer Produktspezifi- kationen, d) Kennen von Grundlagen der Werkstoffprüfung und der Bewertung von Prüfergebnissen. 3. Berechnungen a) Durchführen fachspezifischer Berechnungen, b) Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen. 4. Unterlagen zur Auswertung a) Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen, b) Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen. (4) Die Prüfung imPrüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von zwei integrierenden Situationsaufgaben durchzuführen. Zu jedem Quali- fikationsschwerpunkt nach Absatz 1 wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus dem anderen Qualifikations- schwerpunkt integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind insgesamt so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte der beiden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert werden. (5) Die Bearbeitungszeit für die Situationsaufgaben soll betragen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Werkzeuge und Methoden des Qua- litätsmanagements“ 120 Minuten, 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Prüf- und Messtechnik“ 120 Minuten. (6) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsauf- gaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungs- leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs- prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammen- gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 6 Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ (1) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ ist in folgenden Qualifikati- onsschwerpunkten zu prüfen: 1. Interpretieren technischer Dokumente, 2. Planen von Prüfprozessen, 3. Durchführen von Prüfprozessen, 4. Dokumentieren von Prüfergebnissen, 5. Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen. (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Interpretieren technischer Dokumente“ können geprüft werden: a) Verstehen produktionsbegleitender Dokumente, b) Analysieren geometrischer Produktspezifikationen, c) Erkennen funktionsbedingter Zusammenhänge, d) Anwenden von Normen, e) Interpretieren von Werkstoffangaben. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen von Prüfprozessen“ können geprüft werden: a) Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen, b) Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien, c) Erstellen von Prüfanweisungen, d) Einrichten von Prüfplätzen, e) Unterweisen von Mitarbeitern. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Durchführen von Prüfprozessen“ kön- nen geprüft werden: a) Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Mess- mitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfä- higkeit, b) Erstellen ablauffähiger CNC-Programme, c) Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer und scannender 3D-Koordinatenmesstechnik, d) Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächen- prüfgeräten, e) Durchführen von Werkstoffprüfungen. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ können geprüft werden:

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