Februar/März 2024

Auch der Zugang zu einer Ausbildung in Deutschland wird erleichtert. AYLIN JACOB recht@hk24.de • Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: Mit der Neuregelung wird eine kurzzeitige und qualifikationsunabhängige Beschäftigung von Dritt­ staatsangehörigen eingeführt. Die Festlegung des Kontingents erfolgt bedarfsgerecht durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Aufenthalts­ erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet, die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt. • Änderungen bei Aufenthaltserlaubnissen: Bei der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung entfällt die Vorrangprüfung im Zustimmungs­ verfahren der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre angehoben. Die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt. Mit beiden Aufenthaltstiteln lässt sich eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden in der Woche aufneh­ men. Während der Ausbildungsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen möglich. Ab Juni 2024 treten folgende Neuregelungen in Kraft: • Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche: Die Chancenkarte ist eine auf ein Jahr befristete, punktebasierte Aufenthaltserlaubnis. Fachkräfte, die eine volle Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nachweisen, können sie ohne weitere Voraussetzungen erhalten. Alle anderen müssen einen im Ausbildungsland staatlich anerkannten ausländischen Hochschul­ abschluss oder mindestens zweijährigen Berufsabschluss nachweisen. Zu den punktebasierten Auswahlkriterien zählen Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und Potenzial des mitziehenden Ehe- oder Lebenspartners. Schon während der Arbeitsplatzsuche sind eine Beschäftigung bis zu 20Wochenstunden sowie eine Probebeschäftigung beim künftigen Arbeit­ geber (bis zu zwei Wochen) erlaubt. Die Chancenkarte kann als „Folge- Chancenkarte“ um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein Arbeits­ vertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines an­ deren Aufenthaltstitels für eine Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind. • Erhöhung des Westbalkan-Kontingents: Nach der Entfristung der West­ balkanregelung ab 18. November 2023 können jährlich 50 000 Staats­ angehörige aus demWestbalkan nach Deutschland kommen, um hier in nicht reglementierten Berufen zu arbeiten. Mindestlohnerhöhung Die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mi­ LoV4) wurde am 29. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich in zwei Schritten: ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde. Mehr Infos: www.t1p.de/bmas-mindestlohn Änderung: Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) Aufgrund der novellierten UVAV können Unternehmen unter anderem Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die zuständigen Stellen melden. Verpflichtend ist die digitale Meldung erst ab dem 1. Ja­ nuar 2028. Die bisherigen Musterformulare wurden zum 1. Oktober 2023 um Angaben zum Geschlecht und Unfallort ergänzt. Änderung: Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) Seit dem 1. Januar sind Beginn und Ende einer Elternzeit für gesetzlich krankenversicherte Personen zusätzlich zur „normalen“ Unterbrechungs­ meldung meldepflichtig. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (SVBezGrV 2024) Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden ent­ sprechend der Einkommensentwicklung 2023 turnusgemäß angepasst. Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes Die Ausgleichsabgabesätze für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz nach §§ 154, 160 SGB IX werden für Unternehmen mit jahresdurch­ schnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Monat fortgeschrieben. Für sogenannte „Null-Beschäftigte“ wird die Ausgleichsabgabe auf 720 Euro angehoben. Familienstartzeitgesetz Arbeitnehmenden soll es nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Tage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne Urlaub oder Eltern­ zeit in Anspruch nehmen zu müssen. Dafür gibt es Lohnersatz in Höhe des Krankengelds. Wann das Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) Im Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten, ver­ pflichtend sind die Abgaben für Hersteller aber erst seit dem 1. Januar. Änderung: Gebäudeenergiegesetz (GEG) Grundsätzlich muss seit dem 1. Januar jede neu eingebaute Heizung (Neubau und Bestand, Wohnhäuser und Nicht-Wohngebäude) mindes­ tens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen. Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit großem Energieverbrauch (mehr als 7,5 GWh pro Jahr) , Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen. Betriebe mit mehr als 2,5 GWh Energieverbrauch pro Jahr sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Maßnah­ men sollen sie selbst entscheiden. Erstmals werden konkrete Effizienzvorgaben für Rechenzentren aufge­ stellt. Die Vorgaben gelten ab 1. Juli 2027 für vor dem 1. Juli 2026 in Be­ trieb genommene Einrichtungen; bei später gestarteten Rechenzentren gelten strengere Standards, die unmittelbar Anwendung finden. Außerdem muss Abwärme aus Produktionsprozessen künftig möglichst vermieden werden. Soweit das nicht möglich ist, soll sie verwendet wer­ den (Abwärmenutzung). Unternehmen müssen zudem der Bundesstelle für Energieeffizienz bestimmte Informationen über den Anfall von Wärme melden. Mehr Details unter www.buzer.de/EnEfG.htm Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Der Schwellenwert, ab der das LkSG unmittelbar für Unternehmen gilt, wird von 3000 auf 1000 Arbeitnehmer gesenkt. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) Die Verordnung findet ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwen­ dung für alle ab dann in Verkehr gebrachten oder auf demMarkt bereitge­ stellten Produkte. Künftig müssen Hersteller unter anderem eine Risikobe­ wertung des Produktes vornehmen sowie eine technische Dokumentation erstellen und den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen. Hinweis: Sämtliche Informationen geben nur erste Hinweise und erhe­ ben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mehr unter www.hk24.de/neu2024 WWW.HK24.DE 15 NEUE GESETZE

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