Februar/März 2024
Das ändert sich 2024 In diesem Jahr treten in Deutschland etliche neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft. Die HW gibt einen Überblick. Förderung der Einwanderung von Fachkräften: Am 1. März und am 1. Juni treten dazu zahlreiche neue Regeln in Kraft. gesetzes vermitteln. Das Gesetz betrifft auch gebundene Versicherungs- vertreter, die mit eigener Erlaubnis der IHK nach § 34d Abs. 1 GewO re- gistriert sind. Mehr Infos unter www.hk24.de/compliance Insolvenz Ab 1. Januar sind die Krisen-Sonderregelungen aufgehoben, es gelten wie- der die Antragspflichten nach InsG. Bei Überschuldung oder Zahlungs unfähigkeit müssen juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechts- persönlichkeit also binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie Schon seit Oktober 2022 können Unternehmen ihre Beschäftigten mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsprämie von maximal 3000 Euro unterstützen – vorausgesetzt, sie wird zusätzlich zum Arbeits- lohn gezahlt. Nach den Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbarte Zahlun- gen oder Gehaltserhöhungen können damit nicht steuerfrei umgewandelt werden. Die Zahlung ist bis Ende 2024 möglich und lässt sich aufteilen. Weitere Infos: www.t1p.de/inflationsausgleichspraemie Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Mit dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG, gültig seit 13. Oktober 2023) wurde die EU-Richtlinie 2020/1828 umgesetzt. Verbraucherverbände können damit jetzt auch sogenannte Abhilfeklagen gegen Unternehmen erheben, außer gegen Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jah- resbilanz bis zu zwei Millionen Euro: Diese gelten als Verbraucher. Die Abhilfeklagen dienen dazu, gleichartige Ansprüche von Verbrau- cher:innen gegen ein Unternehmen geltend machen – etwa bei fehlerhaft verbauten Autoteilen oder zu Unrecht erhobenen Bankgebühren. Dabei müssen die Ansprüche von mindestens 50 Personen potenziell betroffen sein. Zulässig sind nur Abhilfeklagen von Verbänden, die als qualifizierte Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz registriert sind und bestimmte Anforderungen erfüllen (etwa in puncto Finanzierung), sowie Klagen qualifizierter Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Verbände können dabei direkt auf die Erfüllung der Ansprüche von Verbraucher:innen klagen. Das Gericht ermittelt eine Gesamtsumme für alle geltend gemachten Ansprüche, die Verteilung erfolgt durch einen ge- richtlich bestellten Sachwalter. Anders als beim bisher möglichen Muster- feststellungsprozess ist danach kein individuelles Vorgehen gegen den Musterbeklagten mehr nötig. Infos: www.t1p.de/verbraucherrechte Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfte- einwanderung gelten ab dem 1. März beziehungsweise ab dem 1. Juni. Neben den seit 18. November 2023 geltenden Regelungen (etwa Erweite- rung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU) treten ab März 2024 folgende Neuregelungen in Kraft: • Beschäftigung bei berufspraktischer Erfahrung: Die Antragsteller müs- sen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss des Ausbildungsstaates vorweisen; bei Ersterem muss die Berufsausbildung mindestens zweijährig sein. Ein Anerkennungsverfahren in Deutschland ist entbehrlich. Zudem werden zwei Jahre Berufserfahrung für die in tendierte Arbeitsstelle benötigt. Das erforderliche Jahresbruttogehalt liegt 2024 bei (voraussichtlich) 40 770 Euro. Die Regelung gilt nur für alle nicht reglementierten Berufe. Für Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie reichen eine zweijährige einschlägige Be- rufserfahrung und ein Mindestgehalt von (voraussichtlich) 40 770 Euro. • Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft: Wenn sich die potenziellen Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungs- partnerschaft verpflichten, ermöglicht das die Durchführung des Aner- kennungsverfahrens nach der Einreise. Während es läuft, darf bereits eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen werden. CMoPeG Das seit 1. Januar gültige MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personen- gesellschaftsrechts) normiert erstmals die Rechtsfähigkeit von Gesellschaf- ten bürgerlichen Rechts (GbR). Diese lassen sich nun in ein Gesellschafts- register eintragen, was die Rechtssicherheit imGeschäftsverkehr erhöht. Änderung: EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU/RIR Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen werden seit dem 1. Januar ummindestens 20 Prozent angehoben. Das er- leichtert Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen und wirkt sich auf den Anwendungsbereich der ab 2025 geltenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus. Zukunftsfinanzierungsgesetz Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist größtenteils am 14. Dezember 2023 in Kraft getreten (Ausnahmen siehe § 35). Es soll den Finanzplatz Deutschland attraktiver machen; im Fokus stehen vor allem Start-ups und andere KMU. Einige zentrale Bausteine: Senkung der Zugangshürden am Kapitalmarkt; Anhebung von Schwellenwerten bei Kapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechteausschluss und bei der Schaffung bedingten Kapitals; Einfüh- rung von Mehrstimmrechtsaktien. Weitere Infos unter www.t1p.de/ zukunftsfinanzierungsgesetz und www.t1p.de/investitionen Hinweisgeberschutzgesetz Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Seither müssen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten interne Melde- kanäle eingerichtet haben und betreiben. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt dies auch für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Details unter www.hk24.de/whistleblowing Geldwäschegesetz Alle Unternehmen, die als „Verpflichtete“ unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, mussten sich bis zum 1. Januar im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanz- transaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht un- abhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung. Betroffen hiervon sind insbesondere Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherun- gen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungspro- dukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesen HAMBURGER-WIRTSCHAFT.DE 14 FOTOS: NICHOLAS F/STOCK.ADOBE.COM, FOTOGRAFIXX/ ISTOCKPHOTO.COM NEUE GESETZE
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