Februar/März 2021

HAMBURGER WIRTSCHAFT 18 HANDELS ABKOMMEN FOTO: PICTURE ALLIANCE/TOBY MELVILLE Probleme trotz Deal Nahezu in letzter Minute kam die Brexit-Einigung zustande, die immerhin besser ist als gar keine Lösung. Was gilt seit dem 1. Januar, und was müssen Hamburger Firmen beachten? B is zum Schluss war unklar, ob es nicht doch ei- nen No-Deal-Brexit geben würde. Am 24. De- zember dann die erleichternde Nachricht: Die Verhandlungsteams hatten sich auf ein rund 1200 Seiten starkes Partnerschaftsabkommen geeinigt. Der Deal wird seit dem 1. Januar vorläufig angewen- det. Er regelt zum Beispiel die Zollfreiheit im Waren- verkehr mit Ursprungswaren, die neue Partnerschaft für Bürgersicherheit in der EU sowie Fragen der Governance, also der Handhabung und Kontrolle der Vereinbarung und der Beilegung von Streitigkeiten. Die langersehnte Einigung beinhaltet ein Han- delsabkommen, das – unter Einhaltung strenger Re- geln – eine zollfreie Einfuhr vonWaren in die jeweils andere Vertragspartei ermöglicht. Daneben wurde aber auch ein Kooperationsabkommen geschlossen, das eine wichtige Grundlage weiterer Erleichterun- gen für Lebensbereiche und Branchen bildet, die im Handelsteil bislang nicht berücksichtigt wurden. Dabei gilt grundsätzlich: Der vorliegende Brexit- Deal ist kein Schlusspunkt, er regelt nur Erleichte- rungen und bietet Lösungen für besonders drän- gende Probleme. Die Verhandlungen werden fortge- führt – mit dem Ziel, das Abkommen mehr und mehr auszubauen. Nach derzeitigemStand bleibt es weit hinter den bisherigen EU-Konditionen zurück. Jedes Hamburger Unternehmen sollte genau prüfen, ob seine Branche vom Freihandelsabkom- men profitieren kann. Keine Regelungen enthält das Abkommen zum Beispiel in Bezug auf die Finanz- und Versicherungsbranche. Im Warenverkehr zwi- schen Hamburg und dem Vereinigten Königreich (UK) können Außenhändler aber durchaus von ei- ner Reihe von Vorteilen profitieren, unter anderem beimWarenexport. Zollfreiheit nur für Ursprungserzeugnisse Längst nicht jede Warensendung wird künftig aller- dings die viel beworbene Zollfreiheit beanspruchen können. Denn für die zollfreie Einfuhr einer Ware ins Vereinigte Königreichmuss diese ein „Ursprungs- erzeugnis“ der EU sein und ein Ursprungsnachweis vorliegen. Nur dann lässt sich die „Präferenzgewäh- rung“ beim britischen Zoll beantragen. Die EU-Ursprungseigenschaft ist unter anderem gegeben, wenn das Produkt komplett in der EU ge- wonnen oder hergestellt oder ausschließlich aus EU-Ursprungserzeugnissen hergestellt wurde. Um den EU-Ursprung einer Ware beim Versand in das UK ge- genüber den britischen Zollbehörden nachzuweisen, muss der Exporteur eine „Erklärung zum Ursprung“ erstellen – oder der Einführer die „Gewissheit über denUrsprung“ auf andereWeise nachweisen. Darüber hinaus hat der Brexit Auswirkungen auf die Datenübermittlung ins UK, bei der jetzt die Vorschriften der EU für Drittstaaten gelten. Bei Wa- renwirtschaftssystemen wie SAP können Anpas- sungen bei der Systemkonfiguration (Länderkonfi- guration, Steuerermittlung), den Stammdaten (etwa Lieferanten und Kunden) und beimReporting (INTRASTAT-Meldungen) notwendig sein. Die erwähnten Ursprungsregeln und -nachweise sowie weitere Informationen zum Brexit finden Sie unter www.hk24. de/brexit. Bei Fragen können sich Hamburger Unternehmen auch an die Brexit- Telefon-Hotline der Handelskam- mer wenden: 36138-293 und 36138-296. AXEL ROSTALSKI axel.rostalski@hk24.de

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